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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161;Rechtssatz
Die Aufzählung der Tatbestände im § 21 UStG 1972 (Abs 1 letzter Satz, Abs 6), bei deren Zutreffen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eintritt, ist eine erschöpfende und einer Ausdehnung im Wege der Auslegung nicht zugänglich. Daraus ergibt sich, daß der Unternehmer zur Abgabe der Voranmeldung auch dann verpflichtet ist, wenn ER der Meinung sein sollte, er habe eine bloße Leermeldung zu erstatten. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß nicht die Abgabenbehörde, sondern der Unternehmer darüber zu entscheiden hat, ob ein steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht ist. Dies ist aber mit § 161 Abs 1 BAO unvereinbar.Die Aufzählung der Tatbestände im Paragraph 21, UStG 1972 (Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6,), bei deren Zutreffen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eintritt, ist eine erschöpfende und einer Ausdehnung im Wege der Auslegung nicht zugänglich. Daraus ergibt sich, daß der Unternehmer zur Abgabe der Voranmeldung auch dann verpflichtet ist, wenn ER der Meinung sein sollte, er habe eine bloße Leermeldung zu erstatten. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß nicht die Abgabenbehörde, sondern der Unternehmer darüber zu entscheiden hat, ob ein steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht ist. Dies ist aber mit Paragraph 161, Absatz eins, BAO unvereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002006.X02Im RIS seit
13.12.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013