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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §133 Abs1;Rechtssatz
Aus § 133 Abs 1 BAO folgt, daß sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung entweder aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst ergibt oder aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall (Reeger-Stoll, BAO 05te Aufl S 203).Aus Paragraph 133, Absatz eins, BAO folgt, daß sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung entweder aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst ergibt oder aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall (Reeger-Stoll, BAO 05te Aufl S 203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002006.X01Im RIS seit
13.12.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013