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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Eine schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern ist als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, überhaupt dem § 11 UStG 1972 entsprechende Rechnungen zugekommen sind. Eine Schätzung wird jedoch trotz fehlender Rechnung nicht durchzuführen sein, wenn der Unternehmer die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf andere Weise genau belegen kann.Eine schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern ist als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, überhaupt dem Paragraph 11, UStG 1972 entsprechende Rechnungen zugekommen sind. Eine Schätzung wird jedoch trotz fehlender Rechnung nicht durchzuführen sein, wenn der Unternehmer die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf andere Weise genau belegen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001347.X02Im RIS seit
13.12.1977