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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §78 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 2452/78 E 8. Oktober 1979;Rechtssatz
Die einzige verlässliche Feststellung über den tatsächlichen Wasserverbrauch kann nur in der Weise erfolgen, das vor der Entnahmestelle eines Verbrauchers ein Wassermesser angebracht wird, der das genaue Ausmaß dieses Verbrauches anzeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000471.X02Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012