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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §78 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 2452/78 E 8. Oktober 1979;Rechtssatz
Bezieht der Eigentümer einer Liegenschaft sein Trink- und Nutzwasser aus einer einer Wassergenossenschaft gehörenden Wasseranlage, ohne dieser als Mitglied anzugehören, so kann er gem § 86 Abs 1 iV mit § 78 Abs 3 lit b WRG 1959 durch Bescheid verhalten werden, dafür einen Kostenbeitrag nach dem tatsächlichen Gebrauch zu leisten, auch wenn er die Wasserversorgung für nicht ausreichend erachtet.Bezieht der Eigentümer einer Liegenschaft sein Trink- und Nutzwasser aus einer einer Wassergenossenschaft gehörenden Wasseranlage, ohne dieser als Mitglied anzugehören, so kann er gem Paragraph 86, Absatz eins, iV mit Paragraph 78, Absatz 3, Litera b, WRG 1959 durch Bescheid verhalten werden, dafür einen Kostenbeitrag nach dem tatsächlichen Gebrauch zu leisten, auch wenn er die Wasserversorgung für nicht ausreichend erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000471.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012