RS Vwgh 1977/12/14 0471/75

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Veröffentlicht am 14.12.1977
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §78 Abs2;
WRG 1959 §78 Abs3;
WRG 1959 §86 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 2452/78 E 8. Oktober 1979;

Rechtssatz

Bezieht der Eigentümer einer Liegenschaft sein Trink- und Nutzwasser aus einer einer Wassergenossenschaft gehörenden Wasseranlage, ohne dieser als Mitglied anzugehören, so kann er gem § 86 Abs 1 iV mit § 78 Abs 3 lit b WRG 1959 durch Bescheid verhalten werden, dafür einen Kostenbeitrag nach dem tatsächlichen Gebrauch zu leisten, auch wenn er die Wasserversorgung für nicht ausreichend erachtet.Bezieht der Eigentümer einer Liegenschaft sein Trink- und Nutzwasser aus einer einer Wassergenossenschaft gehörenden Wasseranlage, ohne dieser als Mitglied anzugehören, so kann er gem Paragraph 86, Absatz eins, iV mit Paragraph 78, Absatz 3, Litera b, WRG 1959 durch Bescheid verhalten werden, dafür einen Kostenbeitrag nach dem tatsächlichen Gebrauch zu leisten, auch wenn er die Wasserversorgung für nicht ausreichend erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000471.X01

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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