RS Vwgh 2007/2/26 2003/10/0262

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z8;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs5a idF 1996/767;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Berufungsbescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe schon auf Grund des Umstandes, dass er nicht zur kommissionellen Prüfung angetreten sei und daher eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und die Beurteilungen somit auf "Nicht genügend" lauteten, nicht berechtigt sei. In der Begründung des Berufungsbescheides wird nur die Frage behandelt, weshalb die negativen Beurteilungen in den Fächern Deutsch und Mathematik aufrecht zu erhalten waren. Der Schüler hat sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, dass er ungeachtet einer negativen Beurteilung in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Im Berufungsbescheid wird auf die Frage, ob der Schüler allenfalls nach § 25 Abs. 5a SchUG - der unter den dort normierten Voraussetzungen das Aufsteigen auch im Falle der Benotung mehrerer Pflichtgegenstände mit "Nicht genügend" ermöglicht - zum Aufsteigen berechtigt war bzw. weshalb dies nicht der Fall war, in keiner Weise eingegangen. Der Berufungsbescheid leidet insoweit an einem Verfahrensmangel.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100262.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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