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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1 (hier: Möglichkeit einer Personenverwechslung)Stammrechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002309.X02Im RIS seit
05.08.2003