TE Vfgh Beschluss 1985/2/23 V32/84

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Veröffentlicht am 23.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Gemeinde Eugendorf vom 19.09.84 betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Eugendorf
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art139 B-VG; mangelnde Bestimmtheit des Individualantrages; Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. In einem als "Antrag gemäß Artikel 139 Abs1 und 3 B-VG" bezeichneten Schriftsatz vom 19. Oktober 1984 bringen die Antragsteller vor, daß sie Eigentümer der Liegenschaft Eugendorf-Pebering Nr. ... auf der Grundparzelle .../8, KG Eugendorf, seien. Diese Liegenschaft befinde sich in einem unterschiedlich breiten, zusammenhängenden, sich von der Gemeindegrenze bei Hallwang-Esch bis zur Grundparzelle .../7, KG Eugendorf, erstreckenden Siedlungsgebiet.

Gemäß §17 Abs4 des Sbg. Raumordnungsgesetzes iVm. §62 Abs1 der Sbg. Gemeindeordnung 1976, LGBl. 56/1976, sei mittels Anschlag der Gemeinde Eugendorf vom 4. September 1984 kundgemacht worden, daß die Gemeindevertretung Eugendorf am 17. Dezember 1982, 3. Mai 1984 und 7. September 1984 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe. Das Amt der Sbg. Landesregierung habe mit dem Bescheid vom 10. August 1984 diesem Beschluß die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, sohin am 19. September 1984, in Wirksamkeit getreten.

Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes sei ein Teil des Siedlungsgebietes einem nordwestlich der Liegenschaft der Antragsteller gelegenen, größtenteils unverbauten Gebiet, "dessen Nutzungsart bereits vorher festgelegt" gewesen sei, zugeschlagen und einheitlich zum "erweiterten Wohngebiet" erklärt worden. Der andere Teil des Siedlungsgebietes habe - obwohl verbaut - keine Nutzungsfeststellung erhalten und sei im Grünland verblieben.

Abschließend wird der Antrag gestellt, der VfGH möge erkennen, "daß die Verordnung der Gemeinde Eugendorf vom 19. 9. 1984 gesetzwidrig ist und für den Fall der Gesetzwidrigkeit, die Verordnung der Gemeinde Eugendorf vom 19. 9. 1984 ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufheben".

II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der V in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

In dem von den Einschreitern gestellten Antrag wird die Aufhebung der V der Gemeinde Eugendorf vom 19. September 1984, in der ein Teil des den Gegenstand der V bildenden Gebietes in "erweitertes Wohngebiet" umgewidmet wurde, während der restliche Teil im "Grünland" verblieben ist, dem ganzen Inhalte nach begehrt. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu erkennen, welcher Teil des Gebietes in "erweitertes Wohngebiet" umgewidmet wurde und welcher Teil im "Grünland" verblieben ist. Ferner ist nicht zu erkennen, ob die Aufhebung der V hinsichtlich eigener oder hinsichtlich von Nachbargrundstücken begehrt wird und in welchem Teil der angeführten Gebiete diese Grundstücke liegen. Damit wird nicht dargetan, welcher Teil der V die Antragsteller durch welche Widmung beschwert.

Es fehlt demnach an der nach §57 Abs1 VerfGG erforderlichen Bestimmtheit des Antrages. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9545/1982).

2. Soweit die Antragsteller vorbringen, daß die Umwidmung eine erhebliche Verminderung des Verkehrswertes und eine damit verbundene Schädigung bzw. Verkürzung ihres Eigentums mit sich bringe, wird damit kein Eingriff in ihre Rechtssphäre, sondern vielmehr nur eine allenfalls eintretende wirtschaftliche Folge einer Umwidmung dargetan, sodaß der Antrag auch deshalb zurückzuweisen ist.

3. Ferner gehen die Antragsteller von der nicht zutreffenden Annahme aus, daß durch die vorgenommene Umwidmung Immissionen zugelassen würden. Im Falle der Bewilligung einer baulichen Anlage, von der Immissionen ausgehen könnten, stünde ihnen, sofern sie im Bauverfahren als Nachbarn von den Immissionen betroffen wären, die Möglichkeit zu, gegen den Baubewilligungsbescheid Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Wege die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes geltend zu machen. Auch im Hinblick auf diesen zumutbaren Weg, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes vor dem VfGH herbeizuführen, ist der Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V32.1984

Dokumentnummer

JFT_10149777_84V00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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