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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §54 Abs1;Rechtssatz
Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 55 VwGG 1965 ist durch § 58 dieses Gesetzes ausgeschlossen.Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 55, VwGG 1965 ist durch Paragraph 58, dieses Gesetzes ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000272.X01Im RIS seit
24.04.2003