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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §15 Abs1;Rechtssatz
Auf die Ausstellung eines Befreiungsscheines sind Aufenthaltszeiten nach § 32 Abs 5 nur anrechenbar, wenn der Antragsteller im Anschluss an diese Zeiten in Österreich weiter beschäftigt ist.Auf die Ausstellung eines Befreiungsscheines sind Aufenthaltszeiten nach Paragraph 32, Absatz 5, nur anrechenbar, wenn der Antragsteller im Anschluss an diese Zeiten in Österreich weiter beschäftigt ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001847.X02Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009