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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §15 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung eines Befreiungsscheines ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, nach Inkrafttreten des AuslBG können Befreiungsscheine nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001847.X01Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009