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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Fremder, der sich ohne gültigen Reisepaß in Ö aufhält, weil er im Fall einer an sich möglichen Rückkehr in seinen Heimatstaat der Strafverfolgung ausgesetzt wäre, kann sich nicht auf den Notstand berufen (Hinweis E 18.9.1963, 2038/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001773.X04Im RIS seit
20.12.1977Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010