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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2023/76 E 19. April 1977 RS 1Stammrechtssatz
Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides trägt, liegt bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch im Falle einer dieser Rechtsansicht zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme durch die Aufsichtsbehörde vor (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 zu § 61 Abs 4 NÖ Gemeindeordnung).Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides trägt, liegt bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch im Falle einer dieser Rechtsansicht zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme durch die Aufsichtsbehörde vor (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 zu Paragraph 61, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001671.X02Im RIS seit
26.06.2003