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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Personen, die gem. § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Parteistellung in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage haben weil ihnen - neben einer gesicherten Trinkwasserversorgung aus einer gemeindeeigenen Anlage - das Recht gem. § 12 Abs 2 iVm § 5 WRG 1959 zusteht, aus einem Brunnen auf eigenem Grund Nutzwasser zu entnehmen, sind nicht berechtigt einzuwenden, daß durch die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage die mögliche Verwendung dieses Nutzwassers als Trinkwasser in Notzeiten gefährdet werden könnte.Personen, die gem. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 Parteistellung in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage haben weil ihnen - neben einer gesicherten Trinkwasserversorgung aus einer gemeindeeigenen Anlage - das Recht gem. Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, WRG 1959 zusteht, aus einem Brunnen auf eigenem Grund Nutzwasser zu entnehmen, sind nicht berechtigt einzuwenden, daß durch die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage die mögliche Verwendung dieses Nutzwassers als Trinkwasser in Notzeiten gefährdet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002018.X01Im RIS seit
20.03.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016