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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die ausdrückliche Vorschrift des zweiten Satzes des § 119 Abs 1 BAO besagt, (arg "vollständig") insbesondere, daß der Abgabepflichtige der Behörde alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände so konkret und klar zu bezeichnen und erforderlichenfalls durch Angabe von Beweismitteln oder Bescheinigungsmitteln zu erhärten hat, daß die Abgabenbehörde der ihr auferlegten Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, entsprechen kann.Die ausdrückliche Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 119, Absatz eins, BAO besagt, (arg "vollständig") insbesondere, daß der Abgabepflichtige der Behörde alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände so konkret und klar zu bezeichnen und erforderlichenfalls durch Angabe von Beweismitteln oder Bescheinigungsmitteln zu erhärten hat, daß die Abgabenbehörde der ihr auferlegten Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, entsprechen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002153.X01Im RIS seit
10.01.1978