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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §22;Rechtssatz
Die Einbringung der Einzelbetriebe eines Kaufmannes ist einen kurz vor der Einbringung erworbenen GmbH-"Mantel" (unter gleichzeitiger Aufwertung des Anlagevermögens) und die kurz nach der Einbringung erfolgende Umwandlung der GmbH in eine Kommanditgesellschaft (unter Fortführung der Buchwerte) löst eine Gesellschaftssteuerpflicht nach § 2 Z 1 KVStG nicht aus: entweder findet auf den Einbringungsvorgang die Befreiungsvorschrift des § 10 StruktVG Anwendung oder es liegt ein durch § 22 Abs 1 BAO verpönter Umweg vor, der die Gesellschaftssteuerpflicht nach § 22 Abs 2 BAO ausschließt.Die Einbringung der Einzelbetriebe eines Kaufmannes ist einen kurz vor der Einbringung erworbenen GmbH-"Mantel" (unter gleichzeitiger Aufwertung des Anlagevermögens) und die kurz nach der Einbringung erfolgende Umwandlung der GmbH in eine Kommanditgesellschaft (unter Fortführung der Buchwerte) löst eine Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 2, Ziffer eins, KVStG nicht aus: entweder findet auf den Einbringungsvorgang die Befreiungsvorschrift des Paragraph 10, StruktVG Anwendung oder es liegt ein durch Paragraph 22, Absatz eins, BAO verpönter Umweg vor, der die Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, BAO ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002305.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018