RS Vwgh 1978/1/12 0069/77

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Veröffentlicht am 12.01.1978
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1963/031;
VwRallg;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß § 17 Abs 5 ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000069.X03

Im RIS seit

15.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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