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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs3;Rechtssatz
Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000069.X02Im RIS seit
15.04.2003