RS Vwgh 2007/2/26 2005/10/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §17 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das NÖ NatSchG 2000 sieht den Verfall nicht ausdrücklich als Sicherungsmittel vor; der selbstständige Verfall könnte aber auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG, dessen Anwendung durch das NÖ NatSchG 2000 nicht ausgeschlossen wird, ausgesprochen werden. Die in § 36 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 getroffene Regelung sieht aber insoweit eine Abweichung vom VStG vor, als "neben der Verhängung einer Geldstrafe" der Verfall auch hinsichtlich Gegenständen ausgesprochen werden kann, die nicht im Eigentum des Bestraften stehen. Durch die vom NÖ Gesetzgeber gewählte Formulierung ist jedenfalls klargestellt, dass es sich beim Verfall um eine Nebenstrafe handelt, die nicht wie im Fall des Salzburger Polizeistrafgesetzes (vgl. E vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240) auch für sich allein verhängt werden könnte. Der Ausspruch des Verfalls nach § 36 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 setzt vielmehr die Verhängung einer Geldstrafe voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X05

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten