RS Vwgh 1978/1/17 1649/77

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Veröffentlicht am 17.01.1978
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001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des § 6 ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht.Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des Paragraph 6, ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001649.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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