RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0184

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5 idF 2002/038;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass in § 3a Abs. 5 UVP-G ausdrücklich angeordnet wird, dass bei Überprüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, auch die in den letzten fünf Jahren bewilligten Projekte mit einzurechnen sind, vermag nicht die Annahme zu begründen, dass im Vlbg NatSchG eine Lücke vorliegt, wenn bei der Berechnung des Flächenverbrauches im Sinne des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG zur Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht ist, eine derartige Vorgehensweise nicht angeordnet ist. Die angesprochenen Bestimmungen im UVP-G und im Vlbg NatSchG haben nämlich jeweils einen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Während im UVP-G normiert wird, in welchen Fällen ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird durch die angesprochenen Bestimmungen des Vlbg NatSchG die Berufungslegitimation und die Beschwerdeberechtigung an den Verwaltungsgerichtshof, also der Umfang der Parteirechte des Naturschutzanwaltes geregelt. Dass eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer Lücke vorliege, wenn der Landesgesetzgeber den Umfang der bei Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigenden Projekte abweichend von der Vorgangsweise des Bundesgesetzgebers im UVP-G regelt, trifft nicht zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X03

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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