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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1582/71 E 24. November 1971 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, wann eine Auswanderung als beendet anzusehen ist, wenn ein Emigrant nach 1945 nach Österreich zurückkehrt und später neuerlich in das Ausland auswandert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002102.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017