RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0259

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17a;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ForstG 1975 sehen eine Parteistellung des Eigentümers eines an die Rodefläche angrenzenden Grundstückes im (über Antrag eines hiezu Berechtigten eingeleiteten) Rodungsverfahren vor, räumen ihm aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungsbewilligung betreffend den nachbarlichen Wald bzw. ein entsprechendes Antragsrecht ein. Ebenso wenig normiert das ForstG 1975 ein Antragsrecht des Eigentümers des Nachbargrundstückes auf Durchführung eines Rodungsverfahrens über eine im Sinne des § 17a ForstG 1975 angemeldete Rodung. Dem Eigentümer des Nachbargrundstückes kommt weder ein Anspruch auf Einleitung noch auf Fortführung eines Rodungsverfahrens zu. Vielmehr kann er als Partei eines Rodungsverfahrens lediglich Einwendungen zum Zweck der Abwehr der ihm durch die (beantragte) Rodungsbewilligung drohenden Rechtsnachteile erheben.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X04

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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