RS Vwgh 1978/1/19 0867/77

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Gemäß § 123 Abs 2 WRG ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden.Gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000867.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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