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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 123 Abs 2 WRG ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden.Gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000867.X02Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016