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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1;Rechtssatz
Einer Wassergenossenschaft können Aufträge zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur nach § 85 Abs 2 WRG 1959 erteilt werden, wobei die aufgetragenen Maßnahmen so bestimmt sein müssen, daß der Verpflichtete diese zeitgerecht erfüllen kann (hier: Die allgemein gehaltene Verpflichtung, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist zu wenig determiniert).Einer Wassergenossenschaft können Aufträge zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 erteilt werden, wobei die aufgetragenen Maßnahmen so bestimmt sein müssen, daß der Verpflichtete diese zeitgerecht erfüllen kann (hier: Die allgemein gehaltene Verpflichtung, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist zu wenig determiniert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000867.X01Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016