RS Vwgh 1978/1/19 0867/77

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs2;
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Einer Wassergenossenschaft können Aufträge zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur nach § 85 Abs 2 WRG 1959 erteilt werden, wobei die aufgetragenen Maßnahmen so bestimmt sein müssen, daß der Verpflichtete diese zeitgerecht erfüllen kann (hier: Die allgemein gehaltene Verpflichtung, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist zu wenig determiniert).Einer Wassergenossenschaft können Aufträge zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 erteilt werden, wobei die aufgetragenen Maßnahmen so bestimmt sein müssen, daß der Verpflichtete diese zeitgerecht erfüllen kann (hier: Die allgemein gehaltene Verpflichtung, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist zu wenig determiniert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000867.X01

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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