TE Vwgh Erkenntnis 1978/1/19 0867/77

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50;
WRG 1959 §85 Abs2;
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Hailzl und Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft W, vertreten durch den Obmann Dipl.-Ing. PH in Y, dieser vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, Prof.-Schuh-Gasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977, Zl. 410.267/01-I 4/77, betreffend Sanierungsaufträge nach § 50 WRG 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Hailzl und Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft W, vertreten durch den Obmann Dipl.-Ing. PH in Y, dieser vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, Prof.-Schuh-Gasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977, Zl. 410.267/01-I 4/77, betreffend Sanierungsaufträge nach Paragraph 50, WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976, Zl. III/1-15.234/10-1976, im Punkt 2 des Teiles I bestätigt hat.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976, Zl. III/1-15.234/10-1976, im Punkt 2 des Teiles römisch eins bestätigt hat.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.390,-- binnenzwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884 wurde mehreren am Oberen Ybbser Mühlbach unterhalb H ansässigen Werksbesitzern die wasserrechtliche Bewilligung zum Zwecke der Entnahme des für sämtliche am vorbezeichneten Mühlbach unterhalb H gelegenen Werke erforderlichen Betriebswassers aus dem Ybbsflusse erteilt, wobei ein Wehr, und an dasselbe anschließend, ein über die Gp. 580, 584, 583 und 585 der Katastralgemeinde H zu führender, unterhalb der sogenannten "X-brücke" in den Oberen Ybbser Mühlbach einmündenden Zuleitungskanal herzustellen und die am vorgenannten Mühlbach nötig gewordene Regulierung vorzunehmen war. In Punkt II dieses Bescheides wurde für die Ausführung und Erhaltung dieser, den unterhalb H am Oberen Ybbser Mühlbach gelegenen Wasserwerken dienenden Wasserzuleitungsanlagen die Bildung einer Wassergenossenschaft anerkannt, die Genossenschaftsstatuten genehmigt und weitere Mühlenbesitzer zwangsweise zum Beitritt zur Genossenschaft verpflichtet. Dieser an das Wehr anschließende Zuleitungskanal war mit einer Tiefe von 0,50 m und senkrechter Sohlenbreite von 5 m herzustellen (Punkt 5) c). In Punkt 5) d) (Korrektion des Mühlbaches und Enteignungsrecht) wurde unter anderem ausgesprochen, daß "der schon derzeit bestehende Mühlbach von der Stelle an, wo der Zuleitungskanal einmündet, in seiner ganzen Länge bis zur Einmündung in die Donau dem konzessionierten Wassereinlasse entsprechend zu korrigieren" ist. "Zu diesem Behufe ist insbesondere von Einmündung des Zuleitungskanales, der Sohle desselben entsprechend, der Mühlbach bis zur nächstgelegenen Mühle Nr. 16 in A zu vertiefen, an beiden Ufern durch Holzwände zu versichern, das Bett des Mühlbaches an jenen Stellen, wo im Laufe der Zeit durch Versandung oder Erdrutschung eine Verengung eingetreten ist, entsprechend zu räumen und zu erweitern, alle den ungehinderten Ablauf des Wassers hemmenden Bäume und Gesträuche zu entfernen, und die Ufer sowohl zum Schutze des Mühlbaches selbst, als auch der angrenzenden Grundstücke gehörig zu versichern, unterhalb der M-mühle aber längs der Gp. 1405 das rechte Mühlbachufer durch einen Erddamm von 1,5 m Fußbreite und 0,5 m Kronenweite zu erhöhen." Unter Punkt 5) e) (Instandsetzung und Räumung der Gaitenbäche) wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgesprochen, daß der gegenüber dem B-Bach von dem Mühlbache abzweigende Gaitenbach von der Gemeinde G zu räumen und instandzuhalten ist, wogegen die Werksbesitzer verpflichtet sind, für das ordnungsgemäße Ziehen der Gaiten bei Hochwässer Sorge zu tragen. Die bleibende Instandhaltung des unterhalb der Ymühle und oberhalb K gelegenen Gaitenbaches ist für die Zukunft von den Werksbesitzern einesteils und von den an den diesen Gaitenbach anrainenden Grundbesitzern andernteils gemeinschaftlich zu besorgen und zu bestreiten. Die Instandsetzung, bleibende Erhaltung und Räumung des Gaitenbaches sowie aller übrigen Abzugs- und Umlaufgräben am Mühlbache haben ausschließlich die Werksbesitzer zu besorgen. In Punkt 7) (Erhaltungspflicht und Schadenersatz) des Spruches des Bescheides vom 17. September 1884 wurde ausgesprochen, daß die Konzessionäre das Wehr samt Schleusen und Versicherungsmauer sowie Steinwurf am rechten Ufer der Ybbs, ferner den Zuleitungskanal und den Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer bleibend in gutem Zustand zu erhalten haben und dieselben für jeden Schaden an fremden Eigentum verantwortlich sind, welche nachgewiesen durch eines der Anlagenobjekte entsteht. Schließlich wurde in Punkt 8) (Überwachung des Wehres, der Grund- und Einlaßschleusen) bestimmt, daß für die Beaufsichtigung des Wehres und Regulierung der Einlaß- und Grundschleuse, welche letztere eben wie der bewegliche Wehraufsatz bei eintretendem Hochwasser sofort zu öffnen sind, die Besitzer der Werksanlagen einen namhaft zu machenden Wächter zu bestellen haben, welcher in nächster Nähe des Wehres seinen konstanten Aufenthalt zu nehmen hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884 wurde mehreren am Oberen Ybbser Mühlbach unterhalb H ansässigen Werksbesitzern die wasserrechtliche Bewilligung zum Zwecke der Entnahme des für sämtliche am vorbezeichneten Mühlbach unterhalb H gelegenen Werke erforderlichen Betriebswassers aus dem Ybbsflusse erteilt, wobei ein Wehr, und an dasselbe anschließend, ein über die Gp. 580, 584, 583 und 585 der Katastralgemeinde H zu führender, unterhalb der sogenannten "X-brücke" in den Oberen Ybbser Mühlbach einmündenden Zuleitungskanal herzustellen und die am vorgenannten Mühlbach nötig gewordene Regulierung vorzunehmen war. In Punkt römisch zwei dieses Bescheides wurde für die Ausführung und Erhaltung dieser, den unterhalb H am Oberen Ybbser Mühlbach gelegenen Wasserwerken dienenden Wasserzuleitungsanlagen die Bildung einer Wassergenossenschaft anerkannt, die Genossenschaftsstatuten genehmigt und weitere Mühlenbesitzer zwangsweise zum Beitritt zur Genossenschaft verpflichtet. Dieser an das Wehr anschließende Zuleitungskanal war mit einer Tiefe von 0,50 m und senkrechter Sohlenbreite von 5 m herzustellen (Punkt 5) c). In Punkt 5) d) (Korrektion des Mühlbaches und Enteignungsrecht) wurde unter anderem ausgesprochen, daß "der schon derzeit bestehende Mühlbach von der Stelle an, wo der Zuleitungskanal einmündet, in seiner ganzen Länge bis zur Einmündung in die Donau dem konzessionierten Wassereinlasse entsprechend zu korrigieren" ist. "Zu diesem Behufe ist insbesondere von Einmündung des Zuleitungskanales, der Sohle desselben entsprechend, der Mühlbach bis zur nächstgelegenen Mühle Nr. 16 in A zu vertiefen, an beiden Ufern durch Holzwände zu versichern, das Bett des Mühlbaches an jenen Stellen, wo im Laufe der Zeit durch Versandung oder Erdrutschung eine Verengung eingetreten ist, entsprechend zu räumen und zu erweitern, alle den ungehinderten Ablauf des Wassers hemmenden Bäume und Gesträuche zu entfernen, und die Ufer sowohl zum Schutze des Mühlbaches selbst, als auch der angrenzenden Grundstücke gehörig zu versichern, unterhalb der M-mühle aber längs der Gp. 1405 das rechte Mühlbachufer durch einen Erddamm von 1,5 m Fußbreite und 0,5 m Kronenweite zu erhöhen." Unter Punkt 5) e) (Instandsetzung und Räumung der Gaitenbäche) wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgesprochen, daß der gegenüber dem B-Bach von dem Mühlbache abzweigende Gaitenbach von der Gemeinde G zu räumen und instandzuhalten ist, wogegen die Werksbesitzer verpflichtet sind, für das ordnungsgemäße Ziehen der Gaiten bei Hochwässer Sorge zu tragen. Die bleibende Instandhaltung des unterhalb der Ymühle und oberhalb K gelegenen Gaitenbaches ist für die Zukunft von den Werksbesitzern einesteils und von den an den diesen Gaitenbach anrainenden Grundbesitzern andernteils gemeinschaftlich zu besorgen und zu bestreiten. Die Instandsetzung, bleibende Erhaltung und Räumung des Gaitenbaches sowie aller übrigen Abzugs- und Umlaufgräben am Mühlbache haben ausschließlich die Werksbesitzer zu besorgen. In Punkt 7) (Erhaltungspflicht und Schadenersatz) des Spruches des Bescheides vom 17. September 1884 wurde ausgesprochen, daß die Konzessionäre das Wehr samt Schleusen und Versicherungsmauer sowie Steinwurf am rechten Ufer der Ybbs, ferner den Zuleitungskanal und den Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer bleibend in gutem Zustand zu erhalten haben und dieselben für jeden Schaden an fremden Eigentum verantwortlich sind, welche nachgewiesen durch eines der Anlagenobjekte entsteht. Schließlich wurde in Punkt 8) (Überwachung des Wehres, der Grund- und Einlaßschleusen) bestimmt, daß für die Beaufsichtigung des Wehres und Regulierung der Einlaß- und Grundschleuse, welche letztere eben wie der bewegliche Wehraufsatz bei eintretendem Hochwasser sofort zu öffnen sind, die Besitzer der Werksanlagen einen namhaft zu machenden Wächter zu bestellen haben, welcher in nächster Nähe des Wehres seinen konstanten Aufenthalt zu nehmen hat.

Die Satzung der Wassergenossenschaft W - der Beschwerdeführerin -, genehmigt am 19. November 1884 durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884 wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, in der Folge abgeändert und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1975 genehmigt.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1973 erstattete die Marktgemeinde B Anzeige gegen die Beschwerdeführerin und ersuchte die Wasserrechtsbehörde um sofortige Sperrung des Ybbser Mühlbaches zufolge des desolaten Uferzustandes im Bereiche der Gemeinde B. Ein weiterer Grund der Anzeige bildete die Nichtbedienung der Schleusen bei der hohen Brücke. Am 9. Dezember 1973 sei in den frühen Morgenstunden an verschiedenen Stellen der Mühlbach ausgeufert, was zu Überschwemmungen und beträchtlichen Flurschäden geführt hätte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. Dezember 1973 wurde gemäß § 122 WRG 1959 die sofortige Schließung des Werksbaches der Beschwerdeführerin bis zur Instandsetzung der Gaitenschleusen und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bedienung der Gaitenschleusen sowie der Schleusen bei der hohen Brücke verfügt. Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Jänner 1976 den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 6 dieses Gesetzes und § 101 WRG 1959 aufgehoben und die Angelegenheit der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Herbeiführung einer Verfahrensdurchführung übermittelt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe den Versuch der Herstellung einer Einigung mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hinsichtlich der Verfahrensdurchführung bzw. der Entscheidung im Gegenstande unterlassen, obwohl sich die gegenständliche Anlage bzw. die Beschwerdeführerin über den Bereich der beiden genannten Verwaltungsbezirke erstrecke und dessen ungeachtet offenbar die für die beantragte Sperre des Mühlbaches erforderlichen Maßnahmen im Bereiche des Verwaltungsbezirkes Amstetten zu treffen wären, zumal sich dort die entsprechenden Schleusen bzw. Vorrichtungen befänden. Mit Kundmachung vom 27. Jänner 1976 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 50, 98, 101 und 107 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 40 bis 44 AVG 1950 für 20. Februar 1976 anberaumt. In dieser Verhandlung gab der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten ab, in dem er darauf hinwies, daß die Ausuferungen des Werksbaches vorwiegend auf die nichtkonsensgemäße Instandhaltung der Entlastungsanlagen und Bedienung der einzelnen Schützen zurückzuführen seien. Einen besonderen Anteil an den Ausuferungen des Mühlbaches trage die höhere Wasserführung des B-baches, dies vorwiegend deswegen, weil die ordnungsgemäße Entlastungsanlage am B-bach fehle. Um die Hochwässer des B-baches dem Mühlbach fernzuhalten, müßten ein ausreichender Gaitenüberfall (Streichwehr) und bachabwärts des Überfalles eine Einlaufschütze zum Werksbach vorhanden sein. Dieses Bauwerk dürfte laut einem vorliegenden Plan vom 20. Mai 1883 bestanden haben. Dies gehe auch aus dem § 16 der Satzungen der Beschwerdeführerin hervor. Hier heiße es: Die Bgaite diene zur Durchschleusung des B-baches durch den Mühlbach, wenn obiger übernormalen Wasserstand habe. Ebenso werde die Ausuferung aus dem Mühlbach durch die mangelhafte Instandhaltung und Räumung des Mühlbachbettes begünstigt. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Einlaßschleusen schlössen mit der "vorläufigen Dichtheit"; zum Beweis dafür berufe sie sich auf einen Lokalaugenschein anläßlich der nächsten Bachabkehr und den Zeugen JP. Die notwendige Bachräumung sei regelmäßig durchgeführt worden, um die klaglose Wasserführung bei Normalwasser zu gewährleisten. Die Ausuferungen seien darauf zurückzuführen, daß der B-bach ein Hochwasser geführt habe, das außerordentlich groß gewesen sei und das der Mühlbach auch bei abgesenkter Sohle nicht hätte aufnehmen können. Die Schützenanlage bachabwärts bei der Bgaite sei niedrig und dazu bestimmt gewesen, das restliche Wasser des B-baches in die B-gaite abzuleiten, damit die unterliegende Ymühle und die anderen Unterlieger in vollkommener Trockenheit Reparaturen und Wartungen durchführen könnten. Im übrigen sei der Gaitüberfall verlängert und auf zirka 10 cm über dem Normalwasserstand abgesenkt worden, sodaß das Wasser des B-baches im Falle des Hochwassers in die B-gaite abfließe. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Sie beantrage, gemäß § 123 WRG 1959 dem Antragsteller den Ersatz der Kosten für das bisherige Verfahren in der Höhe von S 30.653,28 aufzuerlegen.Mit Eingabe vom 10. Dezember 1973 erstattete die Marktgemeinde B Anzeige gegen die Beschwerdeführerin und ersuchte die Wasserrechtsbehörde um sofortige Sperrung des Ybbser Mühlbaches zufolge des desolaten Uferzustandes im Bereiche der Gemeinde B. Ein weiterer Grund der Anzeige bildete die Nichtbedienung der Schleusen bei der hohen Brücke. Am 9. Dezember 1973 sei in den frühen Morgenstunden an verschiedenen Stellen der Mühlbach ausgeufert, was zu Überschwemmungen und beträchtlichen Flurschäden geführt hätte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. Dezember 1973 wurde gemäß Paragraph 122, WRG 1959 die sofortige Schließung des Werksbaches der Beschwerdeführerin bis zur Instandsetzung der Gaitenschleusen und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bedienung der Gaitenschleusen sowie der Schleusen bei der hohen Brücke verfügt. Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Jänner 1976 den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 6, dieses Gesetzes und Paragraph 101, WRG 1959 aufgehoben und die Angelegenheit der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Herbeiführung einer Verfahrensdurchführung übermittelt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe den Versuch der Herstellung einer Einigung mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hinsichtlich der Verfahrensdurchführung bzw. der Entscheidung im Gegenstande unterlassen, obwohl sich die gegenständliche Anlage bzw. die Beschwerdeführerin über den Bereich der beiden genannten Verwaltungsbezirke erstrecke und dessen ungeachtet offenbar die für die beantragte Sperre des Mühlbaches erforderlichen Maßnahmen im Bereiche des Verwaltungsbezirkes Amstetten zu treffen wären, zumal sich dort die entsprechenden Schleusen bzw. Vorrichtungen befänden. Mit Kundmachung vom 27. Jänner 1976 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 50, 98, 101 und 107 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 für 20. Februar 1976 anberaumt. In dieser Verhandlung gab der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten ab, in dem er darauf hinwies, daß die Ausuferungen des Werksbaches vorwiegend auf die nichtkonsensgemäße Instandhaltung der Entlastungsanlagen und Bedienung der einzelnen Schützen zurückzuführen seien. Einen besonderen Anteil an den Ausuferungen des Mühlbaches trage die höhere Wasserführung des B-baches, dies vorwiegend deswegen, weil die ordnungsgemäße Entlastungsanlage am B-bach fehle. Um die Hochwässer des B-baches dem Mühlbach fernzuhalten, müßten ein ausreichender Gaitenüberfall (Streichwehr) und bachabwärts des Überfalles eine Einlaufschütze zum Werksbach vorhanden sein. Dieses Bauwerk dürfte laut einem vorliegenden Plan vom 20. Mai 1883 bestanden haben. Dies gehe auch aus dem Paragraph 16, der Satzungen der Beschwerdeführerin hervor. Hier heiße es: Die Bgaite diene zur Durchschleusung des B-baches durch den Mühlbach, wenn obiger übernormalen Wasserstand habe. Ebenso werde die Ausuferung aus dem Mühlbach durch die mangelhafte Instandhaltung und Räumung des Mühlbachbettes begünstigt. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Einlaßschleusen schlössen mit der "vorläufigen Dichtheit"; zum Beweis dafür berufe sie sich auf einen Lokalaugenschein anläßlich der nächsten Bachabkehr und den Zeugen JP. Die notwendige Bachräumung sei regelmäßig durchgeführt worden, um die klaglose Wasserführung bei Normalwasser zu gewährleisten. Die Ausuferungen seien darauf zurückzuführen, daß der B-bach ein Hochwasser geführt habe, das außerordentlich groß gewesen sei und das der Mühlbach auch bei abgesenkter Sohle nicht hätte aufnehmen können. Die Schützenanlage bachabwärts bei der Bgaite sei niedrig und dazu bestimmt gewesen, das restliche Wasser des B-baches in die B-gaite abzuleiten, damit die unterliegende Ymühle und die anderen Unterlieger in vollkommener Trockenheit Reparaturen und Wartungen durchführen könnten. Im übrigen sei der Gaitüberfall verlängert und auf zirka 10 cm über dem Normalwasserstand abgesenkt worden, sodaß das Wasser des B-baches im Falle des Hochwassers in die B-gaite abfließe. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Sie beantrage, gemäß Paragraph 123, WRG 1959 dem Antragsteller den Ersatz der Kosten für das bisherige Verfahren in der Höhe von S 30.653,28 aufzuerlegen.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Bescheid vom 24. Februar 1976 gemäß § 50 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 und § 101 WRG 1959 im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Beschwerdeführerin folgendes in Punkt I aufgetragen:Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Bescheid vom 24. Februar 1976 gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 101, WRG 1959 im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Beschwerdeführerin folgendes in Punkt römisch eins aufgetragen:

"1) Der gesamte Ybbser Mühlbach ist abwärts vom Wehr am Ybbsfluß mit sofortiger Wirkung zu räumen. Die Arbeiten sind derart intensiv durchzuführen, daß eine vollständige Bachräumung im Sinne des § 13 der geänderten Satzungen (genehmigt mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. August 1955, LA III/1-577/18) innerhalb von vierzehn Tagen ab Beginn der entsprechenden Arbeiten durchgeführt ist. "1) Der gesamte Ybbser Mühlbach ist abwärts vom Wehr am Ybbsfluß mit sofortiger Wirkung zu räumen. Die Arbeiten sind derart intensiv durchzuführen, daß eine vollständige Bachräumung im Sinne des Paragraph 13, der geänderten Satzungen (genehmigt mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. August 1955, LA III/1-577/18) innerhalb von vierzehn Tagen ab Beginn der entsprechenden Arbeiten durchgeführt ist.

2) Während der Zeit der Bachräumung (Bachabkehr) ist die Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des Entlastungsbauwerkes bei der Mündung des B-baches in den Werksbach (Gaitenüberfall und Einlaufschütze zum Mühlbach unterhalb des Gaitenüberfalles) vorzubereiten. Diese sogenannten B-gaite ist sodann bis spätestens 30. Mai 1976 wiederherzustellen. In derselben Zeit sind sämtliche anderen schadhaften Entlastungsbauwerke ebenfalls zu sanieren.

3) Die Einlaufschützen zum Mühlbach am Ybbsfluß sind während der Frist für die Mühlbachräumung so instandzusetzen, daß sie jederzeit dicht zu schließen sind.

4) Die schadhafte Grundschleuse an der linken Wehrwange der Einlaufschützen zum Mühlbach der Ybbs ist bis längstens 30. August 1976 instandzusetzen, daß sie jederzeit betätigt werden kann.

5) Die zur Bedienung der einzelnen Schützen und Entlastungsbauwerke betrauten Personen sind der Bezirkshauptmannschaft Melk bis 30. März 1976 schriftlich unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift bekanntzugeben."

Im weiteren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 123 WRG 1959 den Ersatz der Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, abgewiesen. Im Punkt II des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 ff AVG 1950 in Verbindung mit § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1966, LGBl. Nr. 183/1966 in der derzeit geltenden Fassung, verpflichtet, an Kommissionsgebühren für die wasserrechtliche Verhandlung am 20. Februar 1976 einen Betrag von S 2.400,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einzuzahlen. Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin seinem gesamten Inhalte nach an, mit Ausnahme der Punkte I, 4 und 5. Nach den Berufungsausführungen wendet sie sich gegen die unter Punkt I 1) bis 3) erlassenen Aufträge, gegen die Abweisung ihres Kostenbegehrens gemäß § 123 WRG 1959 und behauptet schließlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil er von der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Melk ergangen sei; zuständig sei der Landeshauptmann.Im weiteren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 123, WRG 1959 den Ersatz der Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, abgewiesen. Im Punkt römisch zwei des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 76, ff AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 183 aus 1966, in der derzeit geltenden Fassung, verpflichtet, an Kommissionsgebühren für die wasserrechtliche Verhandlung am 20. Februar 1976 einen Betrag von S 2.400,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einzuzahlen. Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin seinem gesamten Inhalte nach an, mit Ausnahme der Punkte römisch eins, 4 und 5. Nach den Berufungsausführungen wendet sie sich gegen die unter Punkt römisch eins 1) bis 3) erlassenen Aufträge, gegen die Abweisung ihres Kostenbegehrens gemäß Paragraph 123, WRG 1959 und behauptet schließlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil er von der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Melk ergangen sei; zuständig sei der Landeshauptmann.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte im Zuge der von ihm durchgeführten Berufungsverhandlungen am 22. April und 20. Juli 1976 ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, der zu dem Ergebnis gelangte, daß weder die Räumung des Mühlbaches noch die Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 17. September 1884 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wendete im wesentlichen dagegen ein, die Räumung des Mühlbaches sei im notwendigen und zumutbaren Ausmaß durchgeführt worden, sodaß in diesem Zusammenhang keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch einen Umstand eintreten könne, den die Beschwerdeführerin zu vertreten hätte. Die Beschwerdeführerin sei nur zum Ziehen der Gaitenschützen bei Hochwasser verpflichtet, nicht aber zur Errichtung und Erhaltung der Wehranlage in die B-bach Gaiten. Die Beschwerdeführerin präzisierte ihre Einrede der Unzuständigkeit dahingehend, daß der Landeshauptmann gemäß § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1956 zuständig sei, weil die von der Wassergenossenschaft betriebenen Wasserkraftanlagen eine Gesamtleistung von mehr als 200 PS hätten und auch lit. h) zur Anwendung käme, weil die Wassergenossenschaft eine Zwangsgenossenschaft sei. Die Beschwerdeführerin machte schließlich Parteikosten in der Höhe vonDer Landeshauptmann von Niederösterreich holte im Zuge der von ihm durchgeführten Berufungsverhandlungen am 22. April und 20. Juli 1976 ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, der zu dem Ergebnis gelangte, daß weder die Räumung des Mühlbaches noch die Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 17. September 1884 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wendete im wesentlichen dagegen ein, die Räumung des Mühlbaches sei im notwendigen und zumutbaren Ausmaß durchgeführt worden, sodaß in diesem Zusammenhang keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch einen Umstand eintreten könne, den die Beschwerdeführerin zu vertreten hätte. Die Beschwerdeführerin sei nur zum Ziehen der Gaitenschützen bei Hochwasser verpflichtet, nicht aber zur Errichtung und Erhaltung der Wehranlage in die B-bach Gaiten. Die Beschwerdeführerin präzisierte ihre Einrede der Unzuständigkeit dahingehend, daß der Landeshauptmann gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1956 zuständig sei, weil die von der Wassergenossenschaft betriebenen Wasserkraftanlagen eine Gesamtleistung von mehr als 200 PS hätten und auch Litera h,) zur Anwendung käme, weil die Wassergenossenschaft eine Zwangsgenossenschaft sei. Die Beschwerdeführerin machte schließlich Parteikosten in der Höhe von

S 84.290,-- geltend und vertrat die Ansicht, daß die Marktgemeinde

B kostenpflichtig sei, weil sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nämlich den Mühlbach sofort zu sperren, auch noch im Berufungsverfahren aufrechterhalten und ausdrücklich wiederholt hätte. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat in Punkt I des Spruches seines Bescheides vom 30. August 1976 die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig den Bescheid der Behörde erster Instanz im angefochtenen Umfange dahin abgeändert, als der Beschwerdeführerin folgendes aufgetragen wird:B kostenpflichtig sei, weil sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nämlich den Mühlbach sofort zu sperren, auch noch im Berufungsverfahren aufrechterhalten und ausdrücklich wiederholt hätte. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat in Punkt römisch eins des Spruches seines Bescheides vom 30. August 1976 die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig den Bescheid der Behörde erster Instanz im angefochtenen Umfange dahin abgeändert, als der Beschwerdeführerin folgendes aufgetragen wird:

"1) Der gesamte Ybbser Mühlbach ist binnen drei Monaten ab Erhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides derart zu räumen, daß sich eine Sohltiefe einstellt, wie sie sich auf Grund der in den Querprofilen des seinerzeit mit Bescheid der kk. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884, Zahl 6965, wasserrechtlich bewilligten Gesamtprojektes festgelegten Sohlkoten ergibt.

2) Sämtliche schadhaften Entlastungsbauwerke im Zuge des Ybbser Mühlbaches sind binnen 8 Monaten ab Erhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides zu sanieren und in einen dem ursprünglich wasserrechtlich bewilligten Projekt entsprechenden Zustand zu versetzen, alle nicht mehr vorhandenen Entlastungsbauwerke sind - soferne sie nicht rechtmäßig entfernt wurden - innerhalb des gleichen Zeitraumes im Sinne des seinerzeit wasserrechtlich bewilligten Gesamtprojektes wieder herzustellen bzw. in einen zweckentsprechenden Zustand zu versetzen.

3) Die Einlaufschützen am Ybbsfluß zum Mühlbach sind binnen zwei Jahren ab Erhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides so instandzusetzen, daß sie jederzeit dicht zu schließen sind."

Im weiteren wurden die unangefochten gebliebenen Punkte 4) und 5) wiederholt. Im Punkt II des Spruches des Bescheides wurde der Antrag der Wassergenossenschaft gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 auf Ersatz der ihr im gegenständlichen wasserrechtlichen Berufungsverfahren erwachsenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von S 84.290,-- als unbegründet abgewiesen. In Punkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 ff AVG 1950 im Zusammenhalt mit der Niederösterreichischen Landeskommissionsgebührenverordnung in der geltenden Fassung verhalten, Kommissionsgebühren a) für die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 20. Februar 1976 (erstinstanzliches Verfahren) durchgeführte Verhandlung einen Betrag von S 2.400,--,Im weiteren wurden die unangefochten gebliebenen Punkte 4) und 5) wiederholt. Im Punkt römisch zwei des Spruches des Bescheides wurde der Antrag der Wassergenossenschaft gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 auf Ersatz der ihr im gegenständlichen wasserrechtlichen Berufungsverfahren erwachsenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von S 84.290,-- als unbegründet abgewiesen. In Punkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 76, ff AVG 1950 im Zusammenhalt mit der Niederösterreichischen Landeskommissionsgebührenverordnung in der geltenden Fassung verhalten, Kommissionsgebühren a) für die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 20. Februar 1976 (erstinstanzliches Verfahren) durchgeführte Verhandlung einen Betrag von S 2.400,--,

b) für die vom Landeshauptmann von Niederösterreich vom 22. April und 20. Juli 1976 (zweitinstanzliches Verfahren) durchgeführten Verhandlungen einen Betrag von insgesamt S 5.520,-- zu entrichten.

Auch gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund des das Gesamtprojekt bewilligenden Bescheides vom 17. September 1884 keine Räumung bis zu einer Sohltiefe, wie sie den damals festgelegten Sohlkoten entspreche, ihr hätte aufgetragen werden dürfen und daß die Ausuferungen im Bereiche der Brücke zum Ausee III auf den zu tiefen Bau der Brücke zurückzuführen sei. Es bestünde auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Errichtung und Instandhaltung der B-gaite und zur Wiederherstellung der Schleuse im Werksbach; die Einlaufschützen am Ybbsfluß zum Mühlbach seien so hinreichend dicht, daß sie einer Sanierung nicht bedürfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Ersatzbegehrens für die notwendigen Kosten der entsprechenden Rechtsverteidigung, weil das Wasserrechtsgesetz ausdrücklich vorsehe, daß der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen hätte, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht notwendig wäre oder abgewiesen werden mußte. Aus eben diesen Gründen sei daher auch nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten, die zumindest teilweise von der Antragstellerin der Marktgemeinde B verursacht worden seien, bezahlen soll. Der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Zuständig sei als Wasserrechtsbehörde der ersten Instanz der Landeshauptmann.Auch gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund des das Gesamtprojekt bewilligenden Bescheides vom 17. September 1884 keine Räumung bis zu einer Sohltiefe, wie sie den damals festgelegten Sohlkoten entspreche, ihr hätte aufgetragen werden dürfen und daß die Ausuferungen im Bereiche der Brücke zum Ausee römisch drei auf den zu tiefen Bau der Brücke zurückzuführen sei. Es bestünde auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Errichtung und Instandhaltung der B-gaite und zur Wiederherstellung der Schleuse im Werksbach; die Einlaufschützen am Ybbsfluß zum Mühlbach seien so hinreichend dicht, daß sie einer Sanierung nicht bedürfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Ersatzbegehrens für die notwendigen Kosten der entsprechenden Rechtsverteidigung, weil das Wasserrechtsgesetz ausdrücklich vorsehe, daß der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen hätte, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht notwendig wäre oder abgewiesen werden mußte. Aus eben diesen Gründen sei daher auch nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten, die zumindest teilweise von der Antragstellerin der Marktgemeinde B verursacht worden seien, bezahlen soll. Der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Zuständig sei als Wasserrechtsbehörde der ersten Instanz der Landeshauptmann.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben, doch der Spruch Abschnitt I Punkt 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 insoweit abgeändert, als der zweite Halbsatz zu entfallen hat. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz nicht gegeben sei, weil keine einzige Wasserkraftanlage allein eine 200 PS übersteigende Leistung aufweise. Die Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. h) WRG 1959 sei deshalb nicht gegeben, weil keine Zwangsgenossenschaft vorliege. Der Auftrag zur Räumung des gesamten Ybbser Mühlbaches bis zu den dem Bewilligungsbescheid ex 1884 zugrundeliegenden Sohlkoten ergebe sich aus Punkt 5) d) des genannten Bewilligungsbescheides. Aus diesem gehe hervor, daß die Sohltiefe des Mühlbaches mit jener des Zuleitungskanals abgestimmt worden sei und daher der konsensgemäße Zustand jener sei, der auf Grund der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen ermittelt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, daß die Ausuferungen im Bereiche der Brücke zum AuseeMit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben, doch der Spruch Abschnitt römisch eins Punkt 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 insoweit abgeändert, als der zweite Halbsatz zu entfallen hat. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz nicht gegeben sei, weil keine einzige Wasserkraftanlage allein eine 200 PS übersteigende Leistung aufweise. Die Zuständigkeit gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera h,) WRG 1959 sei deshalb nicht gegeben, weil keine Zwangsgenossenschaft vorliege. Der Auftrag zur Räumung des gesamten Ybbser Mühlbaches bis zu den dem Bewilligungsbescheid ex 1884 zugrundeliegenden Sohlkoten ergebe sich aus Punkt 5) d) des genannten Bewilligungsbescheides. Aus diesem gehe hervor, daß die Sohltiefe des Mühlbaches mit jener des Zuleitungskanals abgestimmt worden sei und daher der konsensgemäße Zustand jener sei, der auf Grund der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen ermittelt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, daß die Ausuferungen im Bereiche der Brücke zum Ausee

III auf die zu tiefe Errichtung der Brücke zurückzuführen seien, habe im Berufungsverfahren nicht erhärtet werden können. Der wasserbautechnische und der hydrologische Amtssachverständige der Berufungsbehörde seien nämlich auf Grund des Lokalaugenscheines am 22. April 1976 und der im engeren und weiteren Brückenbereich flußaufwärts und flußabwärts vorgenommenen Messungen und Untersuchungen in ihrem Gutachten zu dem gemeinsamen Ergebnis gelangt, daß die Ausuferungen durch die mangels Räumung eingetretene Auflandung der Mühlbachsohle hervorgerufen würden. Diesen durchaus schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen sei die Beschwerdeführerin lediglich mit eigenen unbewiesenen Behauptungen entgegengetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermögen jedoch bloße Behauptungen einer Partei ohne Vorliegen eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen das schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Insoweit der Beschwerdeführerin die Sanierung noch bestehender Entlastungsbauwerke aufgetragen worden sei, sei sie verpflichtet, diesen Auftrag zu erfüllen, weil - unbeschadet der Bestimmungen über die Räumung in Punkt 5) e) des Bewilligungsbescheides - Punktrömisch drei auf die zu tiefe Errichtung der Brücke zurückzuführen seien, habe im Berufungsverfahren nicht erhärtet werden können. Der wasserbautechnische und der hydrologische Amtssachverständige der Berufungsbehörde seien nämlich auf Grund des Lokalaugenscheines am 22. April 1976 und der im engeren und weiteren Brückenbereich flußaufwärts und flußabwärts vorgenommenen Messungen und Untersuchungen in ihrem Gutachten zu dem gemeinsamen Ergebnis gelangt, daß die Ausuferungen durch die mangels Räumung eingetretene Auflandung der Mühlbachsohle hervorgerufen würden. Diesen durchaus schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen sei die Beschwerdeführerin lediglich mit eigenen unbewiesenen Behauptungen entgegengetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermögen jedoch bloße Behauptungen einer Partei ohne Vorliegen eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen das schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Insoweit der Beschwerdeführerin die Sanierung noch bestehender Entlastungsbauwerke aufgetragen worden sei, sei sie verpflichtet, diesen Auftrag zu erfüllen, weil - unbeschadet der Bestimmungen über die Räumung in Punkt 5) e) des Bewilligungsbescheides - Punkt

7) des Bewilligungsbescheides den Konzessionären auferlege, das Wehr samt Schleusen und Versicherungsmauer sowie Steinwurf am rechten Ufer der Ybbs zu einer den Zuleitungskanal und den Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten. Als zugehörige Objekte seien dabei jene anzusehen, die in dem den Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt ausgewiesen seien. Sei jedoch eine Anlage in der Zwischenzeit völlig beseitigt worden, wie dies mit der Einlaßschleuse im Werksbach geschehen sei, auf die sich die Berufungsausführungen im Punkt II der Berufung beziehen, so könne deren Wiederherstellung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Instandhaltungspflichtigen nicht nach § 50 WRG 1959 aufgetragen werden. Es sei daher die im zweiten Halbsatz von Punkt 2 des Spruchabschnittes I enthaltene Vorschreibung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich als im Gesetz nicht gedeckt zu beheben gewesen. Hinsichtlich des Kostenbegehrens führt die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 2 WRG 1959 sei, daß es sich um kein Bewilligungsverfahren, um kein Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten und um keine Widerstreitverfahren handle. Es sei jedoch erforderlich, daß ein Rechtsstreit vorliege, in dem es einen Antragsteller und einen Antragsgegner bzw. eine unterlegene Partei gebe, indem also zwei oder mehrere Parteien miteinander widersprechenden Ansprüchen einander gegenüber stünden. Dies sei bei den nach § 50 WRG 1959 von Amts wegen zu treffenden wasserpolizeilichen Aufträgen nicht der Fall, weil es dabei einen Sachfälligen nicht geben könne. Es könnte daher im vorliegenden Fall ein Kostenersatzanspruch gar nicht entstanden sein.7) des Bewilligungsbescheides den Konzessionären auferlege, das Wehr samt Schleusen und Versicherungsmauer sowie Steinwurf am rechten Ufer der Ybbs zu einer den Zuleitungskanal und den Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten. Als zugehörige Objekte seien dabei jene anzusehen, die in dem den Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt ausgewiesen seien. Sei jedoch eine Anlage in der Zwischenzeit völlig beseitigt worden, wie dies mit der Einlaßschleuse im Werksbach geschehen sei, auf die sich die Berufungsausführungen im Punkt römisch zwei der Berufung beziehen, so könne deren Wiederherstellung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Instandhaltungspflichtigen nicht nach Paragraph 50, WRG 1959 aufgetragen werden. Es sei daher die im zweiten Halbsatz von Punkt 2 des Spruchabschnittes römisch eins enthaltene Vorschreibung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich als im Gesetz nicht gedeckt zu beheben gewesen. Hinsichtlich des Kostenbegehrens führt die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 sei, daß es sich um kein Bewilligungsverfahren, um kein Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten und um keine Widerstreitverfahren handle. Es sei jedoch erforderlich, daß ein Rechtsstreit vorliege, in dem es einen Antragsteller und einen Antragsgegner bzw. eine unterlegene Partei gebe, indem also zwei oder mehrere Parteien miteinander widersprechenden Ansprüchen einander gegenüber stünden. Dies sei bei den nach Paragraph 50, WRG 1959 von Amts wegen zu treffenden wasserpolizeilichen Aufträgen nicht der Fall, weil es dabei einen Sachfälligen nicht geben könne. Es könnte daher im vorliegenden Fall ein Kostenersatzanspruch gar nicht entstanden sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der ausdrücklich nur die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 insoweit bekämpft wird, als die Vorschreibung in Punkt I, 1) und 2) dieses Bescheides, Punkt II (Ersatz der Parteikosten) und Punkt III (Verfahrenskosten und Kommissionsgebühren) aufrechterhalten wurden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insoweit in ihren Rechten verletzt, als sie ihr gemäß §§ 50 und 82 (richtig wohl 85) Abs. 2 WRG 1959 Instandhaltungsverpflichtungen auferlegt wurden, weil zu deren Erfüllung entweder andere Rechtsträger allein oder die Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesen verpflichtet seien.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der ausdrücklich nur die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 insoweit bekämpft wird, als die Vorschreibung in Punkt römisch eins, 1) und 2) dieses Bescheides, Punkt römisch zwei (Ersatz der Parteikosten) und Punkt römisch drei (Verfahrenskosten und Kommissionsgebühren) aufrechterhalten wurden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insoweit in ihren Rechten verletzt, als sie ihr gemäß Paragraphen 50 und 82 (richtig wohl 85) Absatz 2, WRG 1959 Instandhaltungsverpflichtungen auferlegt wurden, weil zu deren Erfüllung entweder andere Rechtsträger allein oder die Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesen verpflichtet seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, daß gemäß § 99 Abs. 1 lit. h) WRG 1959 der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Zwangsgenossenschaft handle; denn aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884 gehe hervor, daß die gegenständliche Wassergenossenschaft als Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang gegründet worden sei.Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, daß gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera h,) WRG 1959 der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Zwangsgenossenschaft handle; denn aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 1884 gehe hervor, daß die gegenständliche Wassergenossenschaft als Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang gegründet worden sei.

Das Reichswassergesetz 1869 und die auf dessen Grundlage ergangenen Landeswasserrechtsgesetze kannten nur freiwillige Genossenschaften und Genossenschaften mit Beitrittszwang (§ 49 des Niederösterreichischen Landeswasserrechtsgesetzes 1870, LGBl. Nr. 56). Erst mit dem Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, wurde eine dritte Form von Wassergenossenschaften, nämlich die Zwangsgenossenschaft, eingeführt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, daß eine Umwandlung der ursprünglich als Genossenschaft mit Beitrittszwang gegründete Wassergenossenschaft in eine Zwangsgenossenschaft stattgefunden hätte; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie für ihre Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gemäß § 99 Abs. 1 lit. h) WRG 1959 in Anspruch nehmen will, da sie keine Zwangsgenossenschaft im Sinne des § 76 WRG 1959 darstellt.Das Reichswassergesetz 1869 und die auf dessen Grundlage ergangenen Landeswasserrechtsgesetze kannten nur freiwillige Genossenschaften und Genossenschaften mit Beitrittszwang (Paragraph 49, des Niederösterreichischen Landeswasserrechtsgesetzes 1870, Landesgesetzblatt , Nr. 56). Erst mit dem Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt , II Nr. 316, wurde eine dritte Form von Wassergenossenschaften, nämlich die Zwangsgenossenschaft, eingeführt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, daß eine Umwandlung der ursprünglich als Genossenschaft mit Beitrittszwang gegründete Wassergenossenschaft in eine Zwangsgenossenschaft stattgefunden hätte; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie für ihre Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera h,) WRG 1959 in Anspruch nehmen will, da sie keine Zwangsgenossenschaft im Sinne des Paragraph 76, WRG 1959 darstellt.

Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Abweisung der Verfahrenskosten aus, die Marktgemeinde B habe durch ihre Anzeige die einstweilige Verfügung der Wasserrechtsbehörde, die gemäß § 122 WRG 1959 die sofortige Schließung des Werksbaches verfügt habe, provoziert. Diesen rechtswidrigen Bescheid habe die Beschwerdeführerin bekämpfen müssen, um dessen katastrophalen Folgen abzuwenden. Dafür sei anwaltschaftliche Hilfe notwendig gewesen, wodurch ihr erhebliche Kosten entstanden seien. Die Marktgemeinde B habe den Antrag auf sofortige Sperre in allen Instanzen aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich daher in allen Instanzen gegen dieses rechtswidrige Begehren wehren müssen. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht die Kostenersatzpflicht verneint. Nur die Höhe der Kostenersatzpflicht liege im Ermessen der erkennenden Behörde. Die belangte Behörde gehe sogar soweit, die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten (Punkt III lit. a und b des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976). Die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sei rechtswidrig, wenn deren Ergebnis ein in jeder Hinsicht rechtswidriger Bescheid sei und wenn sich an dem Verfahren die Marktgemeinde B als Partei beteiligt habe, deren Antrag auf sofortige Sperre des Werksbaches ins Leere gegangen sei.Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Abweisung der Verfahrenskosten aus, die Marktgemeinde B habe durch ihre Anzeige die einstweilige Verfügung der Wasserrechtsbehörde, die gemäß Paragraph 122, WRG 1959 die sofortige Schließung des Werksbaches verfügt habe, provoziert. Diesen rechtswidrigen Bescheid habe die Beschwerdeführerin bekämpfen müssen, um dessen katastrophalen Folgen abzuwenden. Dafür sei anwaltschaftliche Hilfe notwendig gewesen, wodurch ihr erhebliche Kosten entstanden seien. Die Marktgemeinde B habe den Antrag auf sofortige Sperre in allen Instanzen aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich daher in allen Instanzen gegen dieses rechtswidrige Begehren wehren müssen. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht die Kostenersatzpflicht verneint. Nur die Höhe der Kostenersatzpflicht liege im Ermessen der erkennenden Behörde. Die belangte Behörde gehe sogar soweit, die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten (Punkt römisch drei Litera a und b des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976). Die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sei rechtswidrig, wenn deren Ergebnis ein in jeder Hinsicht rechtswidriger Bescheid sei und wenn sich an dem Verfahren die Marktgemeinde B als Partei beteiligt habe, deren Antrag auf sofortige Sperre des Werksbaches ins Leere gegangen sei.

Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle hat in anderen Angelegenheiten die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendungen der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Nach Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle hat in anderen Angelegenheiten die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendungen der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

Nach dieser Bestimmung ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber stehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden. In einem Verfahren nach §§ 50 und 85 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw. derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb eine Kostenersatzpflicht der Marktgemeinde B von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde, zumal der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf sofortige Sperre des Werksbaches auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war.Nach dieser Bestimmung ist ein Ausspruch auf Ersatz der Parteikosten nur möglich, wenn sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber stehen. In einem Einparteienverfahren können daher Parteikosten niemals ersetzt werden. In einem Verfahren nach Paragraphen 50 und 85 Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw. derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb eine Kostenersatzpflicht der Marktgemeinde B von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde, zumal der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf sofortige Sperre des Werksbaches auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war.

Schließlich bekämpft die Beschwerdeführerin die mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhaltene Verpflichtung zum Ersatz der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kommissionsgebühren, weil das Ergebnis ein in jeder Hinsicht rechtswidriger Bescheid sei und sich am Verfahren die Marktgemeinde B als Partei beteiligt habe, deren Antrag auf sofortige Sperre des Werksbaches ins Leere gegangen sei, obwohl sie ihn in allen Instanzen aufrechterhalten habe. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil, wie bereits dargelegt, Gegenstand des bekämpften Bescheides nicht ein Antrag der Marktgemeinde B war, und sich der bekämpfte Bescheid auch nicht als rechtswidrig erwiesen hat. Gemäß § 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 AVG 1950 belasten aber die Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten (Beschwerdeführer) dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Daß die Beschwerdeführerin aber kein Verschulden an der Amtshandlung träfe, wurde von ihr nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu erkennen, da sie tatsächlich die Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat.Schließlich bekämpft die Beschwerdeführerin die mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhaltene Verpflichtung zum Ersatz der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kommissionsgebühren, weil das Ergebnis ein in jeder Hinsicht rechtswidriger Bescheid sei und sich am Verfahren die Marktgemeinde B als Partei beteiligt habe, deren Antrag auf sofortige Sperre des Werksbaches ins Leere gegangen sei, obwohl sie ihn in allen Instanzen aufrechterhalten habe. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil, wie bereits dargelegt, Gegenstand des bekämpften Bescheides nicht ein Antrag der Marktgemeinde B war, und sich der bekämpfte Bescheid auch nicht als rechtswidrig erwiesen hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 77, AVG 1950 belasten aber die Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten (Beschwerdeführer) dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Daß die Beschwerdeführerin aber kein Verschulden an der Amtshandlung träfe, wurde von ihr nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu erkennen, da sie tatsächlich die Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde ihren Bescheid insofern unzulänglich begründet habe, als sie hinsichtlich der Ursachen der Ausuferungen bei der Brücke der Marktgemeinde B zum Ausee III auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Landeshauptmannes verwiesen habe und die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Brücke sei zu tief gebaut, mit dem Hinweis abgetan hätte, sie hätte ein diesbezügliches Gutachten darüber vorbringen müssen. Dasselbe gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Veränderung durch die Verbauung der Aulandschaft und die Einengung des natürlichen Hochwasserabflußgebietes der Gewässer des Ybbsfeldes. Mit diesen Ausführungen ist für die Beschwerdeführerin aber nichts zu gewinnen. Da die belangte Behörde auf das von ihr als schlüssig erkannte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das im Berufungsverfahren der zweiten Instanz eingeholt worden ist, hinwies, hat sie damit eine hinreichende Begründung im Sinne des § 60 AVG 1950 gegeben. Die belangte Behörde war nicht verhalten, auf Grund der nicht von Sachkunde getragenen gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat auch entgegen der Beschwerdebehauptung in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht gerügt, daß die Einholung eines Gutachtens über die Veränderung bzw. Einengung des Hochwasserabflußgebietes unterlassen worden sei. Abgesehen davon ist die Feststellung der Ursache der Überflutungen vom 9. Dezember 1973 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern auf Grund eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin die Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat, und bejahendenfalls die Festlegung der erforderlichen Verfügungen gemäß §§ 50 und 85 Abs. 2 WRG 1959, sohin die Feststellung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß §§ 50 und 85 Abs. 2 WRG 1959 die Beschwerdeführerin verhalten, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin vermeint, eine so weitgehende Verpflichtung, wie sie ihr im Punkt I 1) des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 vorgeschrieben worden sei, der durch den bekämpften Bescheid aufrechterhalten worden ist, könne aus dem Bewilligungsbescheid vom 17. September 1884 nicht abgeleitet werden. Es sei nämlich von einer Abstimmung der Sohltiefe des Mühlbaches mit jener des Zuleitungskanals keine Rede. Eine Veränderung der Sohltiefe würde auch eine Veränderung des gesamten Grundwasserspiegels des Ybbserfeldes zur Folge haben. Eine derartige Maßnahme berühre nicht nur Interessen der Marktgemeinde B und M, die allein dem Verfahren zugezogen worden seien, sondern auch die Marktgemeinde N und die Stadtgemeinde Z. Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in den der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Gemäß § 85 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen. Die Räumungsverpflichtung hinsichtlich des Ybbser Mühlbaches bis zur Einmündung in die Donau durch die Beschwerdeführerin ergibt sich nicht nur aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 (künstliche Gerinne und Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich der Mitglieder der Wassergenossenschaft), sondern auch aus Punkt 5) d) und 7) des Bewilligungsbescheides vom 17. September 1884. Für das Ausmaß der Instandhaltungspflicht ist der konsensgemäße Zustand maßgebend, der sich aus dem Bewilligungsbescheid und den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen und Beschreibungen ergibt. Hat nun die belangte Behörde die Räumung im Ybbser Mühlbach auf eine solche Sohltiefe verfügt, wie sie sich auf Grund der in den Querprofilen des mit Bescheid vom 17. September 1884 bewilligten Gesamtprojektes festgelegten Sohlkoten ergibt, so hat sie nicht rechtswidrig gehandelt. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die Sohltiefe des Mühlbaches sei mit jener des Zuleitungskanals nur bis zur nächstgelegenen Mühle Nr. 16 in A abzustimmen, lassen sich keine überzeugenden Anhaltspunkte finden, da bereits im ersten Satz des Punktes 5 d) des Bewilligungsbescheides ex 1884 die Flußkorrektion im Mühlbach von der Stelle an, wo der Zuleitungskanal einmündet, in seiner ganzen Länge bis zur Einmündung in die Donau dem konzessionierten Wassereinlasse entsprechend zu korrigieren ist, verfügt wurde und im zweiten Satz des gleichen Punktes, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur für eine Teilstrecke besondere Maßnahmen der Flußkorrektion vorgeschrieben wurden, die ebenfalls der Sohle des Zuleitungskanals entsprechend vorzunehmen waren. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß die Vorschreibung undurchführbar sei und die Veränderung der Sohltiefe eine Veränderung des gesamten Grundwasserspiegels des Ybbsfeldes zur Folge hätte, sind gemäß § 41 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerungen.Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde ihren Bescheid insofern unzulänglich begründet habe, als sie hinsichtlich der Ursachen der Ausuferungen bei der Brücke der Marktgemeinde B zum Ausee römisch drei auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Landeshauptmannes verwiesen habe und die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Brücke sei zu tief gebaut, mit dem Hinweis abgetan hätte, sie hätte ein diesbezügliches Gutachten darüber vorbringen müssen. Dasselbe gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Veränderung durch die Verbauung der Aulandschaft und die Einengung des natürlichen Hochwasserabflußgebietes der Gewässer des Ybbsfeldes. Mit diesen Ausführungen ist für die Beschwerdeführerin aber nichts zu gewinnen. Da die belangte Behörde auf das von ihr als schlüssig erkannte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das im Berufungsverfahren der zweiten Instanz eingeholt worden ist, hinwies, hat sie damit eine hinreichende Begründung im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 gegeben. Die belangte Behörde war nicht verhalten, auf Grund der nicht von Sachkunde getragenen gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat auch entgegen der Beschwerdebehauptung in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht gerügt, daß die Einholung eines Gutachtens über die Veränderung bzw. Einengung des Hochwasserabflußgebietes unterlassen worden sei. Abgesehen davon ist die Feststellung der Ursache der Überflutungen vom 9. Dezember 1973 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern auf Grund eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin die Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat, und bejahendenfalls die Festlegung der erforderlichen Verfügungen gemäß Paragraphen 50 und 85 Absatz 2, WRG 1959, sohin die Feststellung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraphen 50 und 85 Absatz 2, WRG 1959 die Beschwerdeführerin verhalten, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin vermeint, eine so weitgehende Verpflichtung, wie sie ihr im Punkt römisch eins 1) des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 vorgeschrieben worden sei, der durch den bekämpften Bescheid aufrechterhalten worden ist, könne aus dem Bewilligungsbescheid vom 17. September 1884 nicht abgeleitet werden. Es sei nämlich von einer Abstimmung der Sohltiefe des Mühlbaches mit jener des Zuleitungskanals keine Rede. Eine Veränderung der Sohltiefe würde auch eine Veränderung des gesamten Grundwasserspiegels des Ybbserfeldes zur Folge haben. Eine derartige Maßnahme berühre nicht nur Interessen der Marktgemeinde B und M, die allein dem Verfahren zugezogen worden seien, sondern auch die Marktgemeinde N und die Stadtgemeinde Z. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in den der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen. Die Räumungsverpflichtung hinsichtlich des Ybbser Mühlbaches bis zur Einmündung in die Donau durch die Beschwerdeführerin ergibt sich nicht nur aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 (künstliche Gerinne und Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich der Mitglieder der Wassergenossenschaft), sondern auch aus Punkt 5) d) und 7) des Bewilligungsbescheides vom 17. September 1884. Für das Ausmaß der Instandhaltungspflicht ist der konsensgemäße Zustand maßgebend, der sich aus dem Bewilligungsbescheid und den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen und Beschreibungen ergibt. Hat nun die belangte Behörde die Räumung im Ybbser Mühlbach auf eine solche Sohltiefe verfügt, wie sie sich auf Grund der in den Querprofilen des mit Bescheid vom 17. September 1884 bewilligten Gesamtprojektes festgelegten Sohlkoten ergibt, so hat sie nicht rechtswidrig gehandelt. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die Sohltiefe des Mühlbaches sei mit jener des Zuleitungskanals nur bis zur nächstgelegenen Mühle Nr. 16 in A abzustimmen, lassen sich keine überzeugenden Anhaltspunkte finden, da bereits im ersten Satz des Punktes 5 d) des Bewilligungsbescheides ex 1884 die Flußkorrektion im Mühlbach von der Stelle an, wo der Zuleitungskanal einmündet, in seiner ganzen Länge bis zur Einmündung in die Donau dem konzessionierten Wassereinlasse entsprechend zu korrigieren ist, verfügt wurde und im zweiten Satz des gleichen Punktes, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur für eine Teilstrecke besondere Maßnahmen der Flußkorrektion vorgeschrieben wurden, die ebenfalls der Sohle des Zuleitungskanals entsprechend vorzunehmen waren. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß die Vorschreibung undurchführbar sei und die Veränderung der Sohltiefe eine Veränderung des gesamten Grundwasserspiegels des Ybbsfeldes zur Folge hätte, sind gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 unbeachtliche Neuerungen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters den Auftrag, sämtliche Entlastungsbauwerke im Zuge des Ybbser Mühlbaches zu sanieren und in den dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand zu versetzen, weil in diesem Bescheid keine Rede davon sei, daß sie allein verpflichtet sei, die Entlastungsbauwerke zu sanieren. Punkt 5) e) dieses Bescheides regle die Verpflichtung der Instandsetzung und Räumung der Gaitenbäche, die dazu dienten, im Falle des Hochwassers das Wasser möglichst schadlos abzuleiten. So sei die Gemeinde G verpflichtet, die Gaite zu räumen und instandzuhalten. Die Instandhaltungspflicht treffe also nicht die Beschwerdeführerin; sie treffe nur die Bedienungspflicht im Hochwasserfall. Der K-Gaitenbach sei von den Werksbesitzern einerseits und von den an diesen Gaitenbach anrainenden Grundbesitzern andererseits gemeinschaftlich zu erhalten. Auch diese Verpflichtung treffe nicht allein die Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er undeutlich sei; es hätte detailliert ausgeführt werden müssen, welche Entlastungsbauwerke schadhaft seien und welche instandgesetzt werden müssen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Punkt 5 e) des Bewilligungsbescheides ex 1884 die Räumung und Instandhaltung des B-Gaitenbaches und des K-Gaitenbaches regelt, nicht aber des Entlastungsbauwerkes selbst. Dazu kommt, daß im Punkt 7 des Bewilligungsbescheides ex 1884 "der Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer bleibend in gutem Zustand" von der Beschwerdeführerin zu erhalten ist. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Sanierung sämtlicher schadhafter Entlastungsbauwerke im Zuge des Ybbser-Mühlbaches verpflichtet ist und ein Auftrag an die Wassergenossenschaft zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur auf § 85 Abs. 2 WRG 1959 gestützt werden kann, für den allerdings auch die Grundsätze betreffend die Nachholung unterlassener Arbeiten gelten, die im § 138 Abs. 1 WRG 1959 normiert sind. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet hier der Beschwerdeführerin bei, daß der mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhaltene Spruchteil im Punkt 2 des Teiles I des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 so unbestimmt gefaßt ist, daß nicht zu erkennen ist, welche Entlastungsbauwerke bzw. Anlageteile konkret zu sanieren sind, und kann der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Erwiderung, es bedürfe einer detaillierten Aufzählung der schadhaften Entlastungsbauwerke nicht, weil die Formulierung, daß sämtliche schadhaften Entlastungsbauwerke am Oberen Ybbser Mühlbach zu sanieren seien, an ihrem normativen Gehalt keinen Zweifel lasse, nicht zustimmen. Aus der allgemein gehaltenen Verpflichtung nämlich, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist für die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, welche bestimmten Arbeiten sie an den einzelnen Entlastungsbauwerken vorzunehmen hat, zumal sie dafür verantwortlich ist, die ihr im angefochtenen Bescheid übertragenen Verpflichtungen zeitgerecht zu erfüllen. Weil die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, war aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid in diesem Punkte wegen Unbestimmtheit der Vorschreibung und damit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters den Auftrag, sämtliche Entlastungsbauwerke im Zuge des Ybbser Mühlbaches zu sanieren und in den dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand zu versetzen, weil in diesem Bescheid keine Rede davon sei, daß sie allein verpflichtet sei, die Entlastungsbauwerke zu sanieren. Punkt 5) e) dieses Bescheides regle die Verpflichtung der Instandsetzung und Räumung der Gaitenbäche, die dazu dienten, im Falle des Hochwassers das Wasser möglichst schadlos abzuleiten. So sei die Gemeinde G verpflichtet, die Gaite zu räumen und instandzuhalten. Die Instandhaltungspflicht treffe also nicht die Beschwerdeführerin; sie treffe nur die Bedienungspflicht im Hochwasserfall. Der K-Gaitenbach sei von den Werksbesitzern einerseits und von den an diesen Gaitenbach anrainenden Grundbesitzern andererseits gemeinschaftlich zu erhalten. Auch diese Verpflichtung treffe nicht allein die Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er undeutlich sei; es hätte detailliert ausgeführt werden müssen, welche Entlastungsbauwerke schadhaft seien und welche instandgesetzt werden müssen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Punkt 5 e) des Bewilligungsbescheides ex 1884 die Räumung und Instandhaltung des B-Gaitenbaches und des K-Gaitenbaches regelt, nicht aber des Entlastungsbauwerkes selbst. Dazu kommt, daß im Punkt 7 des Bewilligungsbescheides ex 1884 "der Mühlbach mit allen zugehörigen Objekten für die Konzessionsdauer bleibend in gutem Zustand" von der Beschwerdeführerin zu erhalten ist. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Sanierung sämtlicher schadhafter Entlastungsbauwerke im Zuge des Ybbser-Mühlbaches verpflichtet ist und ein Auftrag an die Wassergenossenschaft zur Instandhaltung ihrer Anlagen nur auf Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 gestützt werden kann, für den allerdings auch die Grundsätze betreffend die Nachholung unterlassener Arbeiten gelten, die im Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 normiert sind. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet hier der Beschwerdeführerin bei, daß der mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhaltene Spruchteil im Punkt 2 des Teiles römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976 so unbestimmt gefaßt ist, daß nicht zu erkennen ist, welche Entlastungsbauwerke bzw. Anlageteile konkret zu sanieren sind, und kann der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Erwiderung, es bedürfe einer detaillierten Aufzählung der schadhaften Entlastungsbauwerke nicht, weil die Formulierung, daß sämtliche schadhaften Entlastungsbauwerke am Oberen Ybbser Mühlbach zu sanieren seien, an ihrem normativen Gehalt keinen Zweifel lasse, nicht zustimmen. Aus der allgemein gehaltenen Verpflichtung nämlich, schadhafte Teile an sämtlichen Entlastungsbauwerken zu sanieren, ist für die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, welche bestimmten Arbeiten sie an den einzelnen Entlastungsbauwerken vorzunehmen hat, zumal sie dafür verantwortlich ist, die ihr im angefochtenen Bescheid übertragenen Verpflichtungen zeitgerecht zu erfüllen. Weil die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, war aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid in diesem Punkte wegen Unbestimmtheit der Vorschreibung und damit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 sowie Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 50 VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 19. Jänner 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000867.X00

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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