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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §29aRechtssatz
Wenn sowohl die einen strafbaren Tatbestand anzeigende Dienststelle als auch die für das Bewilligungsverfahren zuständige Behörde ihren Amtssitz im Bereiche der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 29a VStG 1950 gegeben sind, weil eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens in der Regel zu erwarten ist.Wenn sowohl die einen strafbaren Tatbestand anzeigende Dienststelle als auch die für das Bewilligungsverfahren zuständige Behörde ihren Amtssitz im Bereiche der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG 1950 gegeben sind, weil eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens in der Regel zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000614.X01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019