TE Vwgh Erkenntnis 1978/1/19 0614/77

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG

Norm

VStG §29a
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Ing. GH in G, vertreten durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, Tummelplatz 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1977, Zl. 6- 375/IV Ho 12/1-1976, betreffend eine Verwaltungsstrafe nach der Steiermärkischen Landschaftsschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 2. Mai 1975 erstattete das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil er innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2 im Gelände des K in der Gemeinde F auf dem Waldgrundstück Nr. nn1 der KG. M ein Wohnhaus im Rohbau errichtet und eine Rodung vorgenommen habe, ohne die im Sinne des § 4 der Landschaftsschutzverordnung (LSchV), LGBl. Nr. 35/1956, erforderliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde erstattet zu haben. Diese Anzeige trat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Verfahrensanordnung vom 5. Juni 1975 an den Magistrat Graz gemäß § 29 a VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 101/1977 ab. Mit Beschuldigtenladungsbescheid dieser Behörde vom 4. Juli 1975 wurde dem Beschwerdeführer das in der erwähnten Anzeige umschriebene Verhalten zur Last gelegt.Am 2. Mai 1975 erstattete das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil er innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2 im Gelände des K in der Gemeinde F auf dem Waldgrundstück Nr. nn1 der KG. M ein Wohnhaus im Rohbau errichtet und eine Rodung vorgenommen habe, ohne die im Sinne des Paragraph 4, der Landschaftsschutzverordnung (LSchV), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1956,, erforderliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde erstattet zu haben. Diese Anzeige trat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Verfahrensanordnung vom 5. Juni 1975 an den Magistrat Graz gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, ab. Mit Beschuldigtenladungsbescheid dieser Behörde vom 4. Juli 1975 wurde dem Beschwerdeführer das in der erwähnten Anzeige umschriebene Verhalten zur Last gelegt.

Bei seiner Einvernahme am 23. Juli 1975 vor dem Magistrat Graz brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, die Rodung und die Bauführung sei auf Grund rechtskräftiger Bewilligungen erfolgt. Irgendeine Auflage zur Einholung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung sei nicht erteilt worden. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Bewilligungen könne dem Beschwerdeführer eine Gesetzesübertretung nicht angelastet werden. Dem zur Prüfung dieses Vorbringens eingeholten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, daß mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 16. Dezember 1974 eine Widmungsbewilligung zur Errichtung von Einfamilienhäusern unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden war, wobei in Auflage Punkt 2 die Verpflichtung vorgesehen war, innerhalb von sechs Monaten ein entsprechendes Ansuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Landschaftsschutz zu richten und die Forderungen dieser Behörde genauestens zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1976 übermittelte der Magistrat Graz den Akt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wobei die Meinung vertreten wurde, die Voraussetzungen für eine Abtretung nach § 29 a VStG 1950 seien nicht gegeben, weil das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht und beschleunigt werde, es trete eher das Gegenteil ein.Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1976 übermittelte der Magistrat Graz den Akt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wobei die Meinung vertreten wurde, die Voraussetzungen für eine Abtretung nach Paragraph 29, a VStG 1950 seien nicht gegeben, weil das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht und beschleunigt werde, es trete eher das Gegenteil ein.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. Februar 1976 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, "innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2 in der Gemeinde F auf dem Waldgrundstück Nr. nn1 KG. M ein Wohnhaus ohne die im Sinne des Gesetzes erforderliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde und somit ohne deren Zustimmung errichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 der auf Grund der §§ 5, 19 und 26 des Reichsnaturschutzgesetzes, RGBl. I S. 821, Fassung der VO zur Einführung des Reichsnaturschutzgesetzes im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, BGBl. I S. 217, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, erlassenen" LSchV begangen zu haben. Gemäß § 6 leg. cit. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 b dd des Gesetzes vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen wurden, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte schon auf Grund seines Berufes als Stadtbaumeister wissen müssen, daß im Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben vor deren Ausführung der Landschaftsschutzbehörde angezeigt werden müßten und daß gleichzeitig mit der Anzeige um die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 LSchV angesucht werden könne.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. Februar 1976 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, "innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2 in der Gemeinde F auf dem Waldgrundstück Nr. nn1 KG. M ein Wohnhaus ohne die im Sinne des Gesetzes erforderliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde und somit ohne deren Zustimmung errichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, der auf Grund der Paragraphen 5, 19 und 26 des Reichsnaturschutzgesetzes, RGBl. I S. 821, Fassung der VO zur Einführung des Reichsnaturschutzgesetzes im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, BGBl. römisch eins S. 217, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245 aus 1939,, erlassenen" LSchV begangen zu haben. Gemäß Paragraph 6, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, b dd des Gesetzes vom 4. Juli 1964, Landesgesetzblatt Nr. 318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen wurden, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte schon auf Grund seines Berufes als Stadtbaumeister wissen müssen, daß im Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben vor deren Ausführung der Landschaftsschutzbehörde angezeigt werden müßten und daß gleichzeitig mit der Anzeige um die Zulassung einer Ausnahme nach Paragraph 5, LSchV angesucht werden könne.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1977 nicht Folge gegeben. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, daß sein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet zur Ausführung gelange. Verjährung liege nicht vor, weil eine Verletzung der im § 4 LSchV vorgesehenen Anzeigepflicht ein Unterlassungsdelikt darstelle, dessen strafbares Verhalten noch andauere.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1977 nicht Folge gegeben. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, daß sein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet zur Ausführung gelange. Verjährung liege nicht vor, weil eine Verletzung der im Paragraph 4, LSchV vorgesehenen Anzeigepflicht ein Unterlassungsdelikt darstelle, dessen strafbares Verhalten noch andauere.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer deswegen in seinen Rechten verletzt, weil über ihn wegen eines Tatbestandes eine Strafe verhängt wurde, hinsichtlich dessen Strafbarkeit nicht gegeben sei. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 a VStG 1950 kann die zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als die gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz die bei ihr erstattete Strafanzeige gemäß § 29 a VStG 1950 dem Magistrat Graz übertragen. Was die Frage betrifft, ob die Voraussetzungen für die Abtretung nach § 29 a VStG 1950, nämlich die Beschleunigung oder wesentliche Vereinfachung, gegeben war, besteht nach der Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Dadurch, daß sowohl die den strafbaren Tatbestand anzeigende Dienststelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als auch die für das Bewilligungsverfahren nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde ihren Amtssitz am Ort des Wohnsitzes des Beschwerdeführers haben, konnte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg von der Abtretung des Strafverfahrens an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers sowohl eine wesentliche Vereinfachung als auch eine Beschleunigung des Strafverfahrens erwarten. Daß diese Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben waren, kann auch auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht angenommen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1974, Zl. 1684/73, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Der Magistrat Graz hatte auch als für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Strafbehörde den Beschuldigten vernommen, jedoch in der Folge den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit der Behauptung, die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 29 a VStG 1950 würden fehlen, zurückübertragen. Im vorliegenden Fall war aber der Magistrat Graz für die Durchführung des Strafverfahrens bereits zuständig geworden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1971, Slg. N.F. Nr. 8034/A, und die dort genannte ältere Rechtsprechung dieses Gerichtshofes), sodaß eine Rückübertragung der Zuständigkeit sich als unzulässig erweist. Das bedeutet aber, daß die belangte Behörde schon aus diesem Grunde das bei ihr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz hätte aufheben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch veranlaßt festzustellen, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 VStG 1950 die belangte Behörde richtigerweise von der Rechtslage auszugehen hatte, wie sie vor dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1976 gegeben war (vgl. §§ 33 und 36 NSchG 1976, LGBl. Nr. 65).Gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 kann die zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz die bei ihr erstattete Strafanzeige gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 dem Magistrat Graz übertragen. Was die Frage betrifft, ob die Voraussetzungen für die Abtretung nach Paragraph 29, a VStG 1950, nämlich die Beschleunigung oder wesentliche Vereinfachung, gegeben war, besteht nach der Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Dadurch, daß sowohl die den strafbaren Tatbestand anzeigende Dienststelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als auch die für das Bewilligungsverfahren nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde ihren Amtssitz am Ort des Wohnsitzes des Beschwerdeführers haben, konnte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg von der Abtretung des Strafverfahrens an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers sowohl eine wesentliche Vereinfachung als auch eine Beschleunigung des Strafverfahrens erwarten. Daß diese Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben waren, kann auch auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht angenommen werden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1974, Zl. 1684/73, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Der Magistrat Graz hatte auch als für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Strafbehörde den Beschuldigten vernommen, jedoch in der Folge den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit der Behauptung, die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Paragraph 29, a VStG 1950 würden fehlen, zurückübertragen. Im vorliegenden Fall war aber der Magistrat Graz für die Durchführung des Strafverfahrens bereits zuständig geworden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1971, Slg. N.F. Nr. 8034/A, und die dort genannte ältere Rechtsprechung dieses Gerichtshofes), sodaß eine Rückübertragung der Zuständigkeit sich als unzulässig erweist. Das bedeutet aber, daß die belangte Behörde schon aus diesem Grunde das bei ihr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz hätte aufheben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch veranlaßt festzustellen, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 die belangte Behörde richtigerweise von der Rechtslage auszugehen hatte, wie sie vor dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1976 gegeben war vergleiche , Paragraphen 33, und 36 NSchG 1976, Landesgesetzblatt , Nr. 65).

Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz übersehen und deren Straferkenntnis nicht behoben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz übersehen und deren Straferkenntnis nicht behoben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Wien, am 19. Jänner 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000614.X00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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