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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs6;Rechtssatz
Eine Äußerung des leitenden Arztes nach § 90 Abs 6 KOVG 1957 hat - im Gegensatz zu einer solchen nach § 90 Abs 5 KOVG - nicht die Wirkung, dass das abweichende Sachverständigengutachten für die Schiedskommission nicht verwertbar ist.Eine Äußerung des leitenden Arztes nach Paragraph 90, Absatz 6, KOVG 1957 hat - im Gegensatz zu einer solchen nach Paragraph 90, Absatz 5, KOVG - nicht die Wirkung, dass das abweichende Sachverständigengutachten für die Schiedskommission nicht verwertbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002886.X02Im RIS seit
29.07.2003