RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0206

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die sprachliche Fassung der Wendung "Flächenverbrauches durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg. NatSchG davon aus, dass nur der Flächenverbrauch beachtlich ist, der durch Pistenneubau bewirkt wird, und zwar nur durch solchen Pistenneubau, der mit einer Geländeveränderung einhergeht. Hätte der Gesetzgeber jeglichen Flächenverbrauch, also auch solchen durch andere Geländeveränderungen als Pistenneubau, einbezogen sehen wollen, hätte er dies mit einer geeigneten sprachlichen Formulierung zum Ausdruck gebracht.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100206.X02

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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