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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §22 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß für einen bestimmten Feststellungszeitpunkt ein Antag gemäß § 65 Abs 3 BewG deshalb noch nicht eingebracht werden konnte, weil diesem der Abschluß eines Wirtschaftsjahres noch nicht vorausgegangen ist, kann nicht dazu führen, daß eine nach den Vorschriften des § 22 BewG grundsätzlich vorzunehmende Nachfeststellung hinsichtlich einer wirtschaftlichen Einheit, der überdies unbestrittenermaßen zu diesem Feststellungszeitpunkt Betriebsvermögen zuzurechnen war, zu unterbleiben hat. Vielmehr bedeutet die Nichtanwendbarkeit des § 65 Abs 3 BewG für den fraglichen Stichtag nur, daß bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Bfrin zu eben diesen Stichtag gemäß § 65 Abs 1 BewG die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend sind.Der Umstand, daß für einen bestimmten Feststellungszeitpunkt ein Antag gemäß Paragraph 65, Absatz 3, BewG deshalb noch nicht eingebracht werden konnte, weil diesem der Abschluß eines Wirtschaftsjahres noch nicht vorausgegangen ist, kann nicht dazu führen, daß eine nach den Vorschriften des Paragraph 22, BewG grundsätzlich vorzunehmende Nachfeststellung hinsichtlich einer wirtschaftlichen Einheit, der überdies unbestrittenermaßen zu diesem Feststellungszeitpunkt Betriebsvermögen zuzurechnen war, zu unterbleiben hat. Vielmehr bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 65, Absatz 3, BewG für den fraglichen Stichtag nur, daß bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Bfrin zu eben diesen Stichtag gemäß Paragraph 65, Absatz eins, BewG die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001513.X01Im RIS seit
14.01.2002