RS Vwgh 1978/1/27 0992/77

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Veröffentlicht am 27.01.1978
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
BAO §299 Abs1 litb;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 10 zu dem § 299 BAO).Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 10 zu dem Paragraph 299, BAO).

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000992.X01

Im RIS seit

27.01.1978
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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