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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 10 zu dem § 299 BAO).Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 10 zu dem Paragraph 299, BAO).
Schlagworte
SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000992.X01Im RIS seit
27.01.1978