RS Vwgh 2007/2/26 2005/10/0011

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §10;
VStG §17 Abs3;
VStG §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschuldigten gegen die Verhängung von neun Geldstrafen wegen Übertretung des NÖ NatSchG 2000 durch die Beleuchtung von drei Werbeeinrichtungen zu drei verschiedenen Tatzeitpunkten mit Spruchteil A des erstinstanzlichen Bescheides nur insoweit stattgegeben, als die Strafe jeweils herabgesetzt wurde. Die Berufung hinsichtlich des Spruchteiles B des erstinstanzlichen Bescheides (mit dem Gegenstände für verfallen erklärt worden waren) wurde zur Gänze abgewiesen, auf Grund der Berufung gegen den Spruchteil C (mit dem dem Beschuldigten die durch die Beschlagnahme entstandenen Barauslagen vorgeschrieben worden waren) wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Teilbetrag um einen Cent korrigiert wurde. Da der Verfall im vorliegenden Zusammenhang nur als Nebenstrafe (§§ 10 und 17 VStG iVm § 36 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000) ausgesprochen werden konnte und auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen darüber hinaus gehenden Sicherungscharakter aufweist, hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf Spruchteil A des erstinstanzlichen Bescheides bezog, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auch zur Folge, dass dem Ausspruch über den Verfall rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird. Der angefochtene Bescheid war daher - ungeachtet der Frage, ob wegen der Übertretungen im fortgesetzten Verfahren einheitliche Strafen für die Beleuchtung der jeweiligen Werbeanlage verhängt werden, sodass neuerlich die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls vorliegen könnten - aus diesem Grunde auch hinsichtlich seines Ausspruches betreffend Spruchteil B des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben. Gleiches gilt für die Bestätigung des Spruchpunktes C des erstinstanzlichen Bescheides, die mit der Maßgabe erfolgte, dass ein Teilbetrag um einen Cent korrigiert wurde. Da die Vorschreibung der Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt (arg. "Bestraften"; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 3 zu § 64 VStG), ist auch insoweit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch mit der Aufhebung des auf Spruchteil A bezogenen Bescheidteiles weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X06

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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