RS VwGH Erkenntnis 2007/02/26 2006/10/0184

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Rechtssatz

Das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach § 50 Vlbg NatSchG auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; mit Abs. 5 leg. cit. wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten des Abs. 4 leg. cit. das Recht der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe (siehe den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0048, mwN).

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers
Im RIS seit
03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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