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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Überschreitung des höchstzulässigen Ladegewichtes bei einem Kraftfahrzeug an sich stellt den Tatbestand einer Übertretung nach § 134 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG dar und kann nicht als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden. Als solcher könnte nur das Ausmass der Überladung in Betracht kommen.Die Überschreitung des höchstzulässigen Ladegewichtes bei einem Kraftfahrzeug an sich stellt den Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG dar und kann nicht als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden. Als solcher könnte nur das Ausmass der Überladung in Betracht kommen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000998.X01Im RIS seit
06.02.1978Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018