RS Vwgh 2007/2/26 2005/10/0011

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Sowohl die Errichtung und das Bestehenlassen einer Anlage als auch deren regelmäßige Beleuchtung können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden, soferne sich nicht nachweisen lässt, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretung gesetzt wurden (vgl. E vom 9. August 2006, Zl. 2003/10/0053). Da die Tatzeitpunkte der drei vorgeworfenen Übertretungen innerhalb von vier Tagen liegen, ist der in der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang unter den im Beschwerdefall maßgeblichen Gesichtspunkten jedenfalls gegeben. Die Berufungsbehörde hat keine Feststellungen getroffen, dass zwischen den der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeitpunkten Maßnahmen gesetzt worden wären, die auf eine Aufgabe des Willensentschlusses hindeuteten, die Werbeanlagen außerhalb der Tageslichtperioden zu beleuchten. Da nach der Rechtsprechung auch mehrere (getrennte) Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt vereinigt werden können, ist auch nicht maßgeblich, ob die Beleuchtung an den verschiedenen Tagen unter Verwendung einer Zeitschaltuhr oder von Helligkeitssensoren erfolgte oder jeweils eine gesonderte Ein- und Ausschaltung der Beleuchtung erfolgte. Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden Fällen vor, soferne nicht etwa der einheitliche Vorsatz auszuschließen ist oder Gründe vorliegen, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen (vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung des VwGH bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 143 ff zu § 22 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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