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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0222/64 E 19. Jänner 1965 RS 1 (Zusatz: Die bloße örtliche Bekanntheit z.B. den Namen nach auch gegenüber den Unfallgegner, allein genügt daher nicht.)Stammrechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß durch die Tatsache, daß einer von den an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen Person bekannt ist, noch nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises voll Genüge getan wird. (Hier: Der eine Unfallspartner sprach den anderen mit seinem Namen an)
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001853.X02Im RIS seit
30.06.2003