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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0895/63 E 8. April 1964 VwSlg 6291 A/1964 RS 1 (Zusatz: Die Angaben müssen also die für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten umfassen.)Stammrechtssatz
Ein Nachweis der Identität iSd § 4 Abs 5 StVO liegt nur vor, wenn die Beteiligten Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort einander zur Kenntnis gebracht haben.Ein Nachweis der Identität iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO liegt nur vor, wenn die Beteiligten Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort einander zur Kenntnis gebracht haben.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001853.X01Im RIS seit
30.06.2003