RS Vwgh 1978/2/15 2680/77

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Veröffentlicht am 15.02.1978
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §38 Abs4 impl;
DP §67 Abs2;
DP §67 Abs4;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Eine organisatorische Neuerung, die an der konkreten Verwendung eines Beamten bei seiner Dienststelle nichts anderes ändert als die Bezeichnung dieser Verwendung, begründet für sich allein kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von dieser Verwendung. Nur wenn sich zwischen der bisherigen Verwendung und der Verwendung jenes Beamten der nach der organisatorischen Änderung dieselben Tätigkeiten zu verrichten hat ein wesentlicher Unterschied im Inhalt oder der Einordnung innerhalb der Behördenhierarchie ergibt, kann gesagt werden, nach der organisatorischen Umgestaltung sei die bisherige Verwendung nicht mehr möglich, weil es eine solche Verwendung (Funktion) für einen Beamten bei dieser Dienststelle nicht mehr gibt. (hier:

Versetzung eines Beamten der VwGr W 2, weil nunmehr nur mehr Beamte der VwGr W 1 Referatsleiter sein dürfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002680.X01

Im RIS seit

06.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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