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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs4 impl;Rechtssatz
Eine organisatorische Neuerung, die an der konkreten Verwendung eines Beamten bei seiner Dienststelle nichts anderes ändert als die Bezeichnung dieser Verwendung, begründet für sich allein kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von dieser Verwendung. Nur wenn sich zwischen der bisherigen Verwendung und der Verwendung jenes Beamten der nach der organisatorischen Änderung dieselben Tätigkeiten zu verrichten hat ein wesentlicher Unterschied im Inhalt oder der Einordnung innerhalb der Behördenhierarchie ergibt, kann gesagt werden, nach der organisatorischen Umgestaltung sei die bisherige Verwendung nicht mehr möglich, weil es eine solche Verwendung (Funktion) für einen Beamten bei dieser Dienststelle nicht mehr gibt. (hier:
Versetzung eines Beamten der VwGr W 2, weil nunmehr nur mehr Beamte der VwGr W 1 Referatsleiter sein dürfen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002680.X01Im RIS seit
06.08.2003