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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0059/66 E 17. Oktober 1966 RS 2Stammrechtssatz
Die Voraussetzung für das Unterbleiben der Meldung des Verkehrsunfalls an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle iSd § 4 Abs 5 StVO, nämlich der gegenseitige Nachweis der Identität wird nicht dadurch ersetzt, daß der Beschädiger seinen Wagen in der Nähe des Unfallortes oder am Unfallort selbst abstellt und so die Möglichkeit gibt, seine Wagennummer abzulesen.Die Voraussetzung für das Unterbleiben der Meldung des Verkehrsunfalls an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, nämlich der gegenseitige Nachweis der Identität wird nicht dadurch ersetzt, daß der Beschädiger seinen Wagen in der Nähe des Unfallortes oder am Unfallort selbst abstellt und so die Möglichkeit gibt, seine Wagennummer abzulesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001342.X03Im RIS seit
08.08.2003