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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 idF 1969/207;Rechtssatz
Bei Anwendung der § 30 und § 31 Abs 1 WRG1959, ist auch § 32 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 zu beachten. Das Versprühen von Jauche im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung gilt nicht als Beeinträchtigung der Gewässer, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.Bei Anwendung der Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz eins, WRG1959, ist auch Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 zu beachten. Das Versprühen von Jauche im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung gilt nicht als Beeinträchtigung der Gewässer, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000429.X02Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016