Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 idF 1969/207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des RM in P, vertreten durch Dr. Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, Utzstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 1977, Zl. III/1-17.180-1976, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens.
Auf Grund der Mitteilung zweier Nachbarn des Beschwerdeführers erstattete das Gendarmeriepostenkommando Pöggstall am 11. März 1976 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk gegen den Beschwerdeführer Anzeige, daß er in der Zeit vom 8. bis 10. März 1976 die auf seinem Grundstück entspringende Quelle und den anschließenden in einem offenen Graben befindlichen Wasserlauf durch das Versprühen von mehreren Fässern Jaucheflüssigkeit verunreinigt habe.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung als Beschuldigter zu, daß er zur fraglichen Zeit auf seiner Wiese Jauche verspritzt habe. Hiezu sei er genötigt, weil er sonst nicht wüßte, was mit der Jauche geschehen sollte. Übrigens müsse auch die Wiese gedüngt werden. Sein Großvater und Vater hätten das gleiche getan, ohne je beanstandet worden zu sein. Bestritten werde, daß die auf der Wiese befindliche Quelle durch das im Graben abfließende Wasser verunreinigt worden sei. Der anzeigende Gendarmeriebeamte habe am 9. März 1976 bei seiner Intervention aus der Quelle Wasser entnommen und festgestellt, daß es vollkommen rein gewesen sei.
Nachdem die beiden Nachbarn des Beschwerdeführers als Zeugen vernommen worden waren und der Beschwerdeführer zu den Zeugenaussagen Stellung genommen hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Datum 25. Mai 1976 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Der Beschuldigte …… hat in der Zeit vom 8. bis 10. März 1976 die auf seiner Wiese in P entspringende Quelle und den davon wegführenden offenen Wasserlauf durch Versprühen von Jaucheflüssigkeit verunreinigt und dadurch eine Übertretung nach § 30 WRG begangen."Der Beschuldigte …… hat in der Zeit vom 8. bis 10. März 1976 die auf seiner Wiese in P entspringende Quelle und den davon wegführenden offenen Wasserlauf durch Versprühen von Jaucheflüssigkeit verunreinigt und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 30, WRG begangen.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 4 Tagen ....."
Begründet wurde dieser Bescheid unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) dahingehend, daß der Beschuldigte zwar ein strafbares Verhalten bestreite; es sei aber durch die Gendarmerieerhebungen und auch auf Grund der vorliegenden durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen erwiesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung des Wasserrechtsgesetzes begangen habe.Begründet wurde dieser Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 30, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, (WRG 1959) dahingehend, daß der Beschuldigte zwar ein strafbares Verhalten bestreite; es sei aber durch die Gendarmerieerhebungen und auch auf Grund der vorliegenden durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen erwiesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung des Wasserrechtsgesetzes begangen habe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter Berufung. Der Beschwerdeführer brachte vor, daß § 30 WRG 1959 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Verbindung mit § 137 WRG 1959 zur Grundlage einer Bestrafung genommen werden könne. Abgesehen davon könne dem Beschwerdeführer aber auch kein Fehlverhalten angelastet werden. Die Quelle habe der Beschwerdeführer nicht verunreinigt. Auch die anrainenden Landwirte pflegten auf die gleiche Weise wie der Beschwerdeführer ihre Wiesen zu düngen. Die beiden anzeigenden Grundnachbarn hätten keinerlei Rechte an der auf dem gegenständlichen Grundstück entspringenden Quelle. Davon, daß die Anzeiger irgendein Wasserrecht an dieser Quelle besessen hätten, könne keine Rede sein.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter Berufung. Der Beschwerdeführer brachte vor, daß Paragraph 30, WRG 1959 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Verbindung mit Paragraph 137, WRG 1959 zur Grundlage einer Bestrafung genommen werden könne. Abgesehen davon könne dem Beschwerdeführer aber auch kein Fehlverhalten angelastet werden. Die Quelle habe der Beschwerdeführer nicht verunreinigt. Auch die anrainenden Landwirte pflegten auf die gleiche Weise wie der Beschwerdeführer ihre Wiesen zu düngen. Die beiden anzeigenden Grundnachbarn hätten keinerlei Rechte an der auf dem gegenständlichen Grundstück entspringenden Quelle. Davon, daß die Anzeiger irgendein Wasserrecht an dieser Quelle besessen hätten, könne keine Rede sein.
Über Auftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Berufungsbehörde wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt. Der als Zeuge zwei Mal vernommene Gendarmeriebeamte gab im wesentlichen an, daß er ein Glas Wasser nicht aus der Quelle, sondern aus der Wasserleitung des einen Nachbarn entnommen habe. Das Wasser sei nicht verfärbt gewesen. Ob das Wasser nach Jauche gerochen habe, hätte in der Küche nicht festgestellt werden können. Eine Verfärbung bei der Quelle oder eine direkte Verschmutzung des Abflußgrabens zu den Nachbaranwesen - der ein fließendes Gerinne darstelle -, habe nicht wahrgenommen werden können. Im Quellbereich habe aber der Zeuge starken Jauchegeruch festgestellt.
Die mit den ergänzenden Erhebungen beauftragte Verwaltungsbehörde erster Instanz lud in der Folge den Beschwerdeführer persönlich zur ergänzenden Stellungnahme vor und verwies darauf, daß die Berufungsbehörde nunmehr eine Unterstellung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 32 Abs. 1 WRG 1959 in Aussicht nehme.Die mit den ergänzenden Erhebungen beauftragte Verwaltungsbehörde erster Instanz lud in der Folge den Beschwerdeführer persönlich zur ergänzenden Stellungnahme vor und verwies darauf, daß die Berufungsbehörde nunmehr eine Unterstellung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 in Aussicht nehme.
Laut Niederschrift vom 20. Dezember 1976 hielt der Beschwerdeführer als Beschuldigter seine bisherige Verantwortung vollinhaltlich aufrecht.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1977 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 4 VStG 1950 insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 verhängte Geldstrafe von S 500,-- bzw. die Ersatzarreststrafe von 4 Tagen auf S 300,--, im Nichteinbringungsfall 3 Tage Arrest, herabgesetzt worden ist. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist dahin abgeändert worden, daß anstelle des § 30 WRG 1959 nunmehr "§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 WRG 1959" zu stehen hat. Im übrigen ist die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1977 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 insoweit Folge gegeben, als die gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 verhängte Geldstrafe von S 500,-- bzw. die Ersatzarreststrafe von 4 Tagen auf S 300,--, im Nichteinbringungsfall 3 Tage Arrest, herabgesetzt worden ist. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist dahin abgeändert worden, daß anstelle des Paragraph 30, WRG 1959 nunmehr "§ 32 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, WRG 1959" zu stehen hat. Im übrigen ist die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden.
Diesen Berufungsbescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich wie folgt begründet:
Im Hinblick auf das gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestehende berufungsbehördliche Abänderungsrecht sei dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 1976 die Bestimmung des § 32 WRG 1959 als neue Rechtsgrundlage zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß § 32 Abs. 1 des angeführten Gesetzes gelte bis zum Beweis des Gegenteils die Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer.Im Hinblick auf das gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestehende berufungsbehördliche Abänderungsrecht sei dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 1976 die Bestimmung des Paragraph 32, WRG 1959 als neue Rechtsgrundlage zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des angeführten Gesetzes gelte bis zum Beweis des Gegenteils die Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer.
Durch die vorliegenden Zeugenaussagen sei eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer durch eine intensive Jauchedüngung der Wiese eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt habe, zumal das von dem Grundstück abfließende Wasser für die Unterlieger einige Tage lang ungenießbar gewesen sei.
Da aber nach der Aussage des Gendarmeriebeamten die vom Beschwerdeführer verursachte Gewässerverunreinigung von geringerem Ausmaß als von der Behörde erster Instanz angenommen gewesen sei, habe die Berufungsbehörde diese Tatsache als strafmildernd angesehen und unter Berücksichtigung auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse das Strafausmaß entsprechend herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Einbeziehung der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den gegen den Beschwerdeführer verhängten Schuldspruch auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 und die Verhängung der Strafe auf § 137 Abs. 1 des angeführten Gesetzes gestützt.Die belangte Behörde hat den gegen den Beschwerdeführer verhängten Schuldspruch auf Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 und die Verhängung der Strafe auf Paragraph 137, Absatz eins, des angeführten Gesetzes gestützt.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG 1959) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, daß die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Die als Zeugen vernommenen Grundnachbarn hätten selbst ein eminentes Interesse daran, daß der Beschwerdeführer durch Bestrafung den Wünschen der Grundnachbarn gegenüber gefügiger gemacht werde. Der eine Grundnachbar habe den Antrag auf Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens gestellt und beantragt, daß ein Benützungsrecht an der erwähnten Quelle zu seinen Gunsten im Wasserbuch eingetragen werde.
Hierüber laufe noch das Verfahren. Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil die übliche land- und forstwirtschaftliche Grundnutzung bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelte. Die Verbringung von Naturdünger auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sei in Notstandsgebieten des Waldviertels üblich. Eine Verwendung von Kunstdünger wäre mit bedeutenden Kosten verbunden und unzumutbar. Es fehle auch jeglicher objektive Maßstab dafür, daß die auf dem eigenen Grund und Boden vorgenommene Düngung überhaupt eine Verunreinigung des Wasserabflusses zur Folge gehabt hätte. Auf eigenem Grund vorgenommene Maßnahmen könnten nicht nach § 32 WRG 1959 beurteilt werden.Hierüber laufe noch das Verfahren. Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil die übliche land- und forstwirtschaftliche Grundnutzung bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelte. Die Verbringung von Naturdünger auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sei in Notstandsgebieten des Waldviertels üblich. Eine Verwendung von Kunstdünger wäre mit bedeutenden Kosten verbunden und unzumutbar. Es fehle auch jeglicher objektive Maßstab dafür, daß die auf dem eigenen Grund und Boden vorgenommene Düngung überhaupt eine Verunreinigung des Wasserabflusses zur Folge gehabt hätte. Auf eigenem Grund vorgenommene Maßnahmen könnten nicht nach Paragraph 32, WRG 1959 beurteilt werden.
Wenngleich sich der Verwaltungsgerichtshof der letztgenannten Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht anzuschließen vermag - das Gesetz gibt hiefür keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt -, erweist sich dennoch die vorliegende Beschwerde als berechtigt.
Gemäß § 44 a VStG 1950 hat der Spruch des StraferkenntnissesGemäß Paragraph 44, a VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses
a) die als erwiesen angenommene Tat; b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; c) die verhängte Strafe und
die angewendete Gesetzesbestimmung .... zu enthalten.
Die belangte Behörde hat nun den gegenständlichen Sachverhalt dem § 32 Abs. 1 WRG 1959 unterstellt, dies allerdings zu Unrecht. Wohl war nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes die Verunreinigung von Gewässern, wenn sie ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen wurde, als Verwaltungsübertretung nach § 32 in Verbindung mit § 137 WRG 1959 strafbar. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz war nach der früheren Rechtsprechung ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Anlagen oder Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. § 31 WRG 1959 alter Fassung, das ist in der Fassung vor dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, hatte nach dieser Rechtsprechung kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung, sondern nur das Maß der Sorgfaltspflicht umschrieben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65, vom 18. Juni 1964, Zl. 55/64, und vom 11. Mai 1967, Zl. 1165/66, wobei an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird).Die belangte Behörde hat nun den gegenständlichen Sachverhalt dem Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 unterstellt, dies allerdings zu Unrecht. Wohl war nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes die Verunreinigung von Gewässern, wenn sie ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen wurde, als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, WRG 1959 strafbar. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz war nach der früheren Rechtsprechung ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Anlagen oder Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. Paragraph 31, WRG 1959 alter Fassung, das ist in der Fassung vor dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, hatte nach dieser Rechtsprechung kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung, sondern nur das Maß der Sorgfaltspflicht umschrieben vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65, vom 18. Juni 1964, Zl. 55/64, und vom 11. Mai 1967, Zl. 1165/66, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert wird).
Nun hat der Gesetzgeber im § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 jedermann verpflichtet, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Nun hat der Gesetzgeber im Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, jedermann verpflichtet, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. Nr. 7893/A, dargelegt hat, drängt sich sofort die Überlegung auf, daß das Gebot des § 31 Abs. 1 WRG 1959 (in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969) auf die Verhinderung von Gewässerverunreinigungen abgestellt ist, die keiner Bewilligung zugänglich sind. Damit ist ein untrennbarer Zusammenhang dieser Gesetzesvorschrift mit jener des § 32 WRG 1959 insofern hergestellt, als nur in letzterer Vorschrift die Fälle der bewilligungspflichtigen Einwirkungen auf Gewässer geregelt sind. Daraus ergibt sich aber anderseits, daß jede bewilligungslose derartige Einwirkung verboten ist. In dem vorgenannten Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, auf dessen nähere Begründung die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen werden, ist dargelegt worden, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 WRG 1959 den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraussetzt. Der strafbare Tatbestand unterscheidet sich von jenem der Übertretung des § 32 WRG 1959 dadurch, daß in jenem Fall die notwendigen Vorsorgen unterlassen wurden, die es verhindert hätten, daß aus der zunächst bloß möglichen eine tatsächliche Gewässerverunreinigung wurde, während im anderen Fall eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer (§ 32 WRG 1959) ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Im ersten Fall ist die Gewässerverunreinigung ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte, sodaß eine selbständige Strafverfolgung der eingetretenen Verunreinigung aus dem Titel der fehlenden Bewilligung nach den §§ 32 und 137 WRG 1959 nicht statthaben kann. Im zweiten Fall kommt der Nichteinhaltung der im § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen Einwirkung.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. Nr. 7893/A, dargelegt hat, drängt sich sofort die Überlegung auf, daß das Gebot des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,) auf die Verhinderung von Gewässerverunreinigungen abgestellt ist, die keiner Bewilligung zugänglich sind. Damit ist ein untrennbarer Zusammenhang dieser Gesetzesvorschrift mit jener des Paragraph 32, WRG 1959 insofern hergestellt, als nur in letzterer Vorschrift die Fälle der bewilligungspflichtigen Einwirkungen auf Gewässer geregelt sind. Daraus ergibt sich aber anderseits, daß jede bewilligungslose derartige Einwirkung verboten ist. In dem vorgenannten Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, auf dessen nähere Begründung die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen werden, ist dargelegt worden, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraussetzt. Der strafbare Tatbestand unterscheidet sich von jenem der Übertretung des Paragraph 32, WRG 1959 dadurch, daß in jenem Fall die notwendigen Vorsorgen unterlassen wurden, die es verhindert hätten, daß aus der zunächst bloß möglichen eine tatsächliche Gewässerverunreinigung wurde, während im anderen Fall eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer (Paragraph 32, WRG 1959) ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Im ersten Fall ist die Gewässerverunreinigung ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte, sodaß eine selbständige Strafverfolgung der eingetretenen Verunreinigung aus dem Titel der fehlenden Bewilligung nach den Paragraphen 32 und 137 WRG 1959 nicht statthaben kann. Im zweiten Fall kommt der Nichteinhaltung der im Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen Einwirkung.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde - ausgehend von ihrer Annahme, dem Beschwerdeführer liege eine von ihm verschuldete Gewässerverunreinigung infolge unsachgemäßer Düngung zur Last - den Sachverhalt nicht dem § 32 Abs. 1 WRG 1959 zu unterstellen gehabt hätte.Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde - ausgehend von ihrer Annahme, dem Beschwerdeführer liege eine von ihm verschuldete Gewässerverunreinigung infolge unsachgemäßer Düngung zur Last - den Sachverhalt nicht dem Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 zu unterstellen gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht verletzt wurde.Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nicht verletzt wurde.
Im übrigen geht aus § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 hervor, daß das Versprühen von Jauche im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung der Gewässer gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, betreffend die bloß geringfügigen Einwirkungen, den Gemeingebrauch sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gilt auch bei Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959. § 31 Abs. 1 WRG 1959 verweist nämlich auf die Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. § 30 Abs. 1 WRG 1959 bezieht sich ausdrücklich auf die Reinhaltungsverpflichtung im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, also auch auf § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959.Im übrigen geht aus Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 hervor, daß das Versprühen von Jauche im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung der Gewässer gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959, betreffend die bloß geringfügigen Einwirkungen, den Gemeingebrauch sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gilt auch bei Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959. Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 verweist nämlich auf die Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 bezieht sich ausdrücklich auf die Reinhaltungsverpflichtung im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, also auch auf Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959.
Bei Anwendung der §§ 31 Abs. 1 und 30 WRG 1959 ist also auch § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 zu beachten. Diese Überlegung hat allerdings die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht angestellt.Bei Anwendung der Paragraphen 31, Absatz eins und 30 WRG 1959 ist also auch Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 zu beachten. Diese Überlegung hat allerdings die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht angestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat nach Annahme der Behörde verletzt wurde, im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 die entsprechende Verbotsnorm des Wasserrechtsgesetzes im Zusammenhalt mit § 137 WRG 1959 und nicht nur die Verbotsnorm allein darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat nach Annahme der Behörde verletzt wurde, im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 die entsprechende Verbotsnorm des Wasserrechtsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 137, WRG 1959 und nicht nur die Verbotsnorm allein darstellt.
Im übrigen hat die belangte Behörde auch dadurch das Parteiengehör verletzt, daß sie es verabsäumt hat, dem ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Erkenntnis des Gerichtshofes vom 7. Februar 1958, Slg. Nr. 4557/A). Indes tritt diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift bei Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache in den Hintergrund, weil der angefochtene Bescheid aus den vorangeführten Erwägungen schon wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.Im übrigen hat die belangte Behörde auch dadurch das Parteiengehör verletzt, daß sie es verabsäumt hat, dem ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche , auch Erkenntnis des Gerichtshofes vom 7. Februar 1958, Slg. Nr. 4557/A). Indes tritt diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift bei Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache in den Hintergrund, weil der angefochtene Bescheid aus den vorangeführten Erwägungen schon wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war nicht zu berücksichtigen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war nicht zu berücksichtigen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 16. Februar 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000429.X00Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016