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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/11/28 2707/50 1Stammrechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001949.X03Im RIS seit
17.02.1978Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010