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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UOG 1975 §2 Abs2;Rechtssatz
Im Bereiche des Universitätsrechtes ist im Zweifel die Position der Organwalter nicht im Sinne eines verfolgbaren subjektiven Rechtes oder rechtlich geschützter Interessen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000914.X02Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018