Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UOG 1975 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, über die Beschwerde des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, vertreten durch den Dekan o. Univ.-Prof. Dr. RS, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. März 1976, Zl. 7.594/2-11/76, betreffend Entsendung von Vertretern in die Personalkommission und die Budget- und Dienstpostenplankommission des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz (§ 65 Abs. 1 lit. b und c UOG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, über die Beschwerde des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, vertreten durch den Dekan o. Univ.-Prof. Dr. RS, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. März 1976, Zl. 7.594/2-11/76, betreffend Entsendung von Vertretern in die Personalkommission und die Budget- und Dienstpostenplankommission des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz (Paragraph 65, Absatz eins, Litera b, und c UOG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt, den Antrag der "Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren innerhalb des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz", ihr im Verfahren die Stellung als Mitbeteiligte (§ 21 VwGG 1965) einzuräumen, abzuweisen.Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt, den Antrag der "Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren innerhalb des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz", ihr im Verfahren die Stellung als Mitbeteiligte (Paragraph 21, VwGG 1965) einzuräumen, abzuweisen.
Begründung
Das nach der Bestimmung des § 63 UOG konstituierte und zusammengesetzte Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat mit Beschluß vom 29. Jänner 1976 mehrheitlich die Entsendung der Vertreter der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren, der an der Fakultät tätigen anderen Universitätslehrer und sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb, der Studierenden sowie der sonstigen Bediensteten in die nach § 65 Abs. 1 lit. b UOG einzusetzende Kommission betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten (im folgenden abgekürzt "Budgetkommission") und in die nach § 65 Abs. 1 lit. c UOG einzusetzende Kommission für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren (im folgenden abgekürzt "Personalkommission") beschlossen. Die auf Grund dieses Beschlusses in die Kommissionen entsendeten Vertreter der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren waren nicht identisch mit jenen Personen, die die Gruppe der Universitätsprofessoren als von ihr in die erwähnten Kommissionen "entsendeten Vertreter" nominiert hatte.Das nach der Bestimmung des Paragraph 63, UOG konstituierte und zusammengesetzte Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat mit Beschluß vom 29. Jänner 1976 mehrheitlich die Entsendung der Vertreter der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren, der an der Fakultät tätigen anderen Universitätslehrer und sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb, der Studierenden sowie der sonstigen Bediensteten in die nach Paragraph 65, Absatz eins, Litera b, UOG einzusetzende Kommission betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten (im folgenden abgekürzt "Budgetkommission") und in die nach Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, UOG einzusetzende Kommission für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren (im folgenden abgekürzt "Personalkommission") beschlossen. Die auf Grund dieses Beschlusses in die Kommissionen entsendeten Vertreter der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren waren nicht identisch mit jenen Personen, die die Gruppe der Universitätsprofessoren als von ihr in die erwähnten Kommissionen "entsendeten Vertreter" nominiert hatte.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hob in Ausübung seines Aufsichtsrechtes gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG diesen Beschluß mit Bescheid vom 12. März 1976 auf und begründete diese Maßnahme damit, einer der leitenden Grundsätze des UOG sei das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (§ 1 Abs. 2 lit. e), also die Teilnahme aller Angehörigen der Universität bzw. ihrer Vertreter an der Willensbildung der Kollegialorgane der Universität. Das UOG sehe zum Unterschied von der früheren gesetzlichen Regelung die Organisation der Universität als Gruppenuniversität vor. Zur Sicherung der Mitwirkung aller Universitätsangehörigen bzw. ihrer Vertreter an der Willensbildung der Universitätsorgane sei es erforderlich, diese Mitwirkung durch gesetzliche Maßnahmen entsprechend zu sichern und gleichzeitig Vorgänge hintanzuhalten, die diese Mitwirkungsrechte und -pflichten be- oder verhindern könnten. Eine solche Gefährdung wäre insbesondere dann gegeben, wenn eine oder mehrere an der Willensbildung teilnehmende Gruppe(n) auf die Auswahl der Vertreter einer anderen und möglicherweise ihren Interessen entgegenwirkenden Gruppe Einfluß ausüben könnte. Es bestünde allenfalls die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Vertretung einer Gruppe durch Ausschaltung einzelner besonders exponierter Kandidaten für die Vertretung. Eine Verwirklichung des Prinzips der Mitbestimmung erfordere daher immer die von außen unbeeinflußbare Nominierung der Vertreter einer Gruppe durch die betreffende Gruppe selbst, sofern die nominierten Vertreter die gesetzlichen Erfordernisse erfüllten. Mit diesem Gedanken sei es unvereinbar, daß ein aus mehreren Gruppen zusammengesetztes Kollegialorgan in seiner Gesamtheit entscheide, welche Vertreter der einzelnen Gruppen in ein diesem Kollegialorgan untergeordnetes Gremium entsendet werden. Einer Begründung der Zuständigkeit des Fakultätskollegiums in seiner Gesamtheit zur Entsendung aller Vertreter mit § 15 Abs. 7 UOG könne nicht beigepflichtet werden. § 15 Abs. 7 UOG solle lediglich sicherstellen, daß Vertreter in einer dem Fakultätskollegium untergeordneten Kommission nur Personen sein könnten, die dem übergeordneten Fakultätskollegium angehören. Personen, die ihre Gruppe nicht schon in dem übergeordneten Organ vertreten, könnten der aus der Mitte dieses Organs gebildeten Kommission nicht angehören. § 15 Abs. 7 UOG schränke also nur den möglichen Personenkreis ein, enthalte aber keine Aussage über die Zuständigkeit zur Entsendung der einzelnen Vertreter. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß die dem heutigen § 15 Abs. 7 UOG entsprechende Bestimmung der Regierungsvorlage zum UOG (§ 15 Abs. 8) sonst in Widerspruch zu § 19 Abs. 6 der Regierungsvorlage zum UOG gestanden wäre. Wenn auch § 19 Abs. 6 in der Fassung der Regierungsvorlage nicht wörtlich in den endgültigen Gesetzestext übernommen worden sei, so sei doch die dem Entwurf dieses Absatzes zugrunde liegende Auffassung nicht aufgegeben worden, sondern sie sei dem Aufbau der Organe nach dem UOG weiterhin immanent. § 19 Abs. 8 UOG stelle keine Sondernorm in dem Sinne dar, daß in allen anderen Fällen eine Nominierung durch die einzelnen Gruppen zu unterbleiben habe, sondern bedeute lediglich eine Spezialbestimmung im Hinblick auf das erforderliche Quorum, die in der Heterogenität des Mittelbaues begründet erscheine. § 19 Abs. 8 UOG sei aber nicht geeignet, das Prinzip der getrennten Nominierung der Vertreter der einzelnen Gruppen in einer Kommission durch die im übergeordneten Kollegialorgan vertretenen Gruppen selbst in Frage zu stellen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hob in Ausübung seines Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Litera c, UOG diesen Beschluß mit Bescheid vom 12. März 1976 auf und begründete diese Maßnahme damit, einer der leitenden Grundsätze des UOG sei das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (Paragraph eins, Absatz 2, Litera e,), also die Teilnahme aller Angehörigen der Universität bzw. ihrer Vertreter an der Willensbildung der Kollegialorgane der Universität. Das UOG sehe zum Unterschied von der früheren gesetzlichen Regelung die Organisation der Universität als Gruppenuniversität vor. Zur Sicherung der Mitwirkung aller Universitätsangehörigen bzw. ihrer Vertreter an der Willensbildung der Universitätsorgane sei es erforderlich, diese Mitwirkung durch gesetzliche Maßnahmen entsprechend zu sichern und gleichzeitig Vorgänge hintanzuhalten, die diese Mitwirkungsrechte und -pflichten be- oder verhindern könnten. Eine solche Gefährdung wäre insbesondere dann gegeben, wenn eine oder mehrere an der Willensbildung teilnehmende Gruppe(n) auf die Auswahl der Vertreter einer anderen und möglicherweise ihren Interessen entgegenwirkenden Gruppe Einfluß ausüben könnte. Es bestünde allenfalls die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Vertretung einer Gruppe durch Ausschaltung einzelner besonders exponierter Kandidaten für die Vertretung. Eine Verwirklichung des Prinzips der Mitbestimmung erfordere daher immer die von außen unbeeinflußbare Nominierung der Vertreter einer Gruppe durch die betreffende Gruppe selbst, sofern die nominierten Vertreter die gesetzlichen Erfordernisse erfüllten. Mit diesem Gedanken sei es unvereinbar, daß ein aus mehreren Gruppen zusammengesetztes Kollegialorgan in seiner Gesamtheit entscheide, welche Vertreter der einzelnen Gruppen in ein diesem Kollegialorgan untergeordnetes Gremium entsendet werden. Einer Begründung der Zuständigkeit des Fakultätskollegiums in seiner Gesamtheit zur Entsendung aller Vertreter mit Paragraph 15, Absatz 7, UOG könne nicht beigepflichtet werden. Paragraph 15, Absatz 7, UOG solle lediglich sicherstellen, daß Vertreter in einer dem Fakultätskollegium untergeordneten Kommission nur Personen sein könnten, die dem übergeordneten Fakultätskollegium angehören. Personen, die ihre Gruppe nicht schon in dem übergeordneten Organ vertreten, könnten der aus der Mitte dieses Organs gebildeten Kommission nicht angehören. Paragraph 15, Absatz 7, UOG schränke also nur den möglichen Personenkreis ein, enthalte aber keine Aussage über die Zuständigkeit zur Entsendung der einzelnen Vertreter. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß die dem heutigen Paragraph 15, Absatz 7, UOG entsprechende Bestimmung der Regierungsvorlage zum UOG (Paragraph 15, Absatz 8,) sonst in Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz 6, der Regierungsvorlage zum UOG gestanden wäre. Wenn auch Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung der Regierungsvorlage nicht wörtlich in den endgültigen Gesetzestext übernommen worden sei, so sei doch die dem Entwurf dieses Absatzes zugrunde liegende Auffassung nicht aufgegeben worden, sondern sie sei dem Aufbau der Organe nach dem UOG weiterhin immanent. Paragraph 19, Absatz 8, UOG stelle keine Sondernorm in dem Sinne dar, daß in allen anderen Fällen eine Nominierung durch die einzelnen Gruppen zu unterbleiben habe, sondern bedeute lediglich eine Spezialbestimmung im Hinblick auf das erforderliche Quorum, die in der Heterogenität des Mittelbaues begründet erscheine. Paragraph 19, Absatz 8, UOG sei aber nicht geeignet, das Prinzip der getrennten Nominierung der Vertreter der einzelnen Gruppen in einer Kommission durch die im übergeordneten Kollegialorgan vertretenen Gruppen selbst in Frage zu stellen.
Gegen diesen Bescheid erhebt das betroffene Fakultätskollegium gemäß § 5 Abs. 6 UOG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Diese Rechtswidrigkeit ergebe sich nach Auffassung der Beschwerde aus folgenden Gesichtspunkten:Gegen diesen Bescheid erhebt das betroffene Fakultätskollegium gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UOG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Diese Rechtswidrigkeit ergebe sich nach Auffassung der Beschwerde aus folgenden Gesichtspunkten:
1. Die Vertreter der Assistentengruppe seien vom Fakultätskollegium nie nominiert worden, die Fakultät habe lediglich eine unverbindliche Empfehlung an die Assistentenvertreter der Fakultät beschlossen, die Nominierung sei sodann ausschließlich durch Wahl der Assistentenvertreter in der Fakultät erfolgt.
2. Nach der gemäß § 65 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs. 7 UOG habe das Fakultätskollegium die Kommissionen aus seiner Mitte einzusetzen, wobei die Kommissionen gemäß § 15 Abs. 9 UOG zusammenzusetzen seien, daß jede der in der Fakultät vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie in der Fakultät vertreten sei; sofern kleinere Gruppen nach dem gewählten Verhältnis nichtvertreten wären, könne auch eine Nominierung von Vertretern solcher Personengruppen erfolgen. Damit stelle das UOG im § 15 Abs. 7 und 9 eine allgemeine Regel auf, nach der die Fakultät als Kollegium, somit unter Stimmbeteiligung aller Fakultätsmitglieder, die Nominierung vornehme, bei ihr allerdings zu beachten habe, daß das in § 15 Abs. 9 vorgeschriebene Verhältnis der Gruppen gewahrt bleibe. Diese allgemeine Regel gelte überall dort, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vorsehe (wie in § 19 Abs. 8 für alle Kommissionen, in den §§ 26 Abs. 3 lit. e oder 59 Abs. 3 für besondere Kommissionen). Allein aus dem abstrakten Modell der Gruppenuniversität könne nicht abgeleitet werden, daß die Gruppen immer allein und ohne Mitwirkung anderer Gruppen ihre Vertreter zu nominieren hätten. Das Modell der Gruppenuniversität sei durch das UOG nur so weit verwirklicht, als es in den gesetzlichen Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden habe, ein vollkommen loses "Nebeneinander" der Gruppen sei von vornherein undenkbar. Das Gesetz sehe bewußt institutionelle Verzahnungen vor, die die Zusammenarbeit der Gruppen fördern sollen und die einzelnen Gruppen zwingen, miteinander - wie hier etwa in der Nominierungsfrage - das Gespräch zu finden und im Gespräch zu bleiben. Das UOG kenne mehrere Beispielsfälle, in denen die Gruppen der Universität und ihre Vertreter keineswegs voll identisch seien. So vertrete etwa der Dekan die gesamte Fakultät, obwohl er nur aus der Gruppe der Professoren stammen könne. Der Dienststellenausschuß des nichtwissenschaftlichen Personals entsende gemäß § 63 Abs. 4 die Vertreter der sonstigen Bediensteten im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. e UOG, obwohl sich der Dienststellenausschuß selbst etwa auch aus Vertragsassistenten und Studienassistenten, die in der Fakultätsgliederung nach § 63 Abs. 1 lit. b vertreten seien, zusammensetze. Zum Hinweis des angefochtenen Bescheides auf § 19 Abs. 6 in der Fassung der Regierungsvorlage zum UOG sei zu sagen, daß die belangte Behörde nicht die von ihr verfaßte Regierungsvorlage, sondern das vom Nationalrat beschlossene Gesetz zu vollziehen habe. Auch habe der Nationalrat, indem er auf eine weitgehende kollegiale Entsendung der Gruppenvertreter in Kommissionen zurückgegriffen habe, mit gutem Grund die Nominierungsklausel der Regierungsvorlage abgeändert. Der Gesetzgeber habe damit eine wirksame Barriere dagegen geschaffen, daß in die für die Funktionsfähigkeit der Fakultät so wichtigen Kommissionen von einer kleinen, aber radikalen Gruppe auch extremistische Vertreter entsandt werden könnten. Dadurch, daß der Gesetzgeber sichergestellt habe, daß nur solche Vertreter in Kommissionen tätig sein können, die die Mehrheit der Fakultätsmitglieder hinter sich haben, sei ein wirksamer Schutz gegen radikale Minderheiten gewährleistet. Die Beschwerdeführerin müsse sich daher mit Nachdruck gegen das Vorhaben der Aufsichtsbehörde verwahren, ihr dieses vom Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit der Fakultät verliehene Instrumentarium durch aufsichtsbehördlichen Eingriff zu entziehen. 2. Nach der gemäß Paragraph 65, Absatz 2, anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 7, UOG habe das Fakultätskollegium die Kommissionen aus seiner Mitte einzusetzen, wobei die Kommissionen gemäß Paragraph 15, Absatz 9, UOG zusammenzusetzen seien, daß jede der in der Fakultät vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie in der Fakultät vertreten sei; sofern kleinere Gruppen nach dem gewählten Verhältnis nichtvertreten wären, könne auch eine Nominierung von Vertretern solcher Personengruppen erfolgen. Damit stelle das UOG im Paragraph 15, Absatz 7, und 9 eine allgemeine Regel auf, nach der die Fakultät als Kollegium, somit unter Stimmbeteiligung aller Fakultätsmitglieder, die Nominierung vornehme, bei ihr allerdings zu beachten habe, daß das in Paragraph 15, Absatz 9, vorgeschriebene Verhältnis der Gruppen gewahrt bleibe. Diese allgemeine Regel gelte überall dort, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vorsehe (wie in Paragraph 19, Absatz 8, für alle Kommissionen, in den Paragraphen 26, Absatz 3, Litera e, oder 59 Absatz 3, für besondere Kommissionen). Allein aus dem abstrakten Modell der Gruppenuniversität könne nicht abgeleitet werden, daß die Gruppen immer allein und ohne Mitwirkung anderer Gruppen ihre Vertreter zu nominieren hätten. Das Modell der Gruppenuniversität sei durch das UOG nur so weit verwirklicht, als es in den gesetzlichen Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden habe, ein vollkommen loses "Nebeneinander" der Gruppen sei von vornherein undenkbar. Das Gesetz sehe bewußt institutionelle Verzahnungen vor, die die Zusammenarbeit der Gruppen fördern sollen und die einzelnen Gruppen zwingen, miteinander - wie hier etwa in der Nominierungsfrage - das Gespräch zu finden und im Gespräch zu bleiben. Das UOG kenne mehrere Beispielsfälle, in denen die Gruppen der Universität und ihre Vertreter keineswegs voll identisch seien. So vertrete etwa der Dekan die gesamte Fakultät, obwohl er nur aus der Gruppe der Professoren stammen könne. Der Dienststellenausschuß des nichtwissenschaftlichen Personals entsende gemäß Paragraph 63, Absatz 4, die Vertreter der sonstigen Bediensteten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, UOG, obwohl sich der Dienststellenausschuß selbst etwa auch aus Vertragsassistenten und Studienassistenten, die in der Fakultätsgliederung nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, vertreten seien, zusammensetze. Zum Hinweis des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung der Regierungsvorlage zum UOG sei zu sagen, daß die belangte Behörde nicht die von ihr verfaßte Regierungsvorlage, sondern das vom Nationalrat beschlossene Gesetz zu vollziehen habe. Auch habe der Nationalrat, indem er auf eine weitgehende kollegiale Entsendung der Gruppenvertreter in Kommissionen zurückgegriffen habe, mit gutem Grund die Nominierungsklausel der Regierungsvorlage abgeändert. Der Gesetzgeber habe damit eine wirksame Barriere dagegen geschaffen, daß in die für die Funktionsfähigkeit der Fakultät so wichtigen Kommissionen von einer kleinen, aber radikalen Gruppe auch extremistische Vertreter entsandt werden könnten. Dadurch, daß der Gesetzgeber sichergestellt habe, daß nur solche Vertreter in Kommissionen tätig sein können, die die Mehrheit der Fakultätsmitglieder hinter sich haben, sei ein wirksamer Schutz gegen radikale Minderheiten gewährleistet. Die Beschwerdeführerin müsse sich daher mit Nachdruck gegen das Vorhaben der Aufsichtsbehörde verwahren, ihr dieses vom Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit der Fakultät verliehene Instrumentarium durch aufsichtsbehördlichen Eingriff zu entziehen.
Die belangte Behörde hat zu dieser Beschwerde eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet. Daneben stellte die "Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren innerhalb des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz" einen beim Verwaltungsgerichtshof am 21. Juni 1976 eingelangten Antrag, ihr im Verfahren die Stellung als mitbeteiligte Partei gemäß § 21 VwGG 1965 einzuräumen, weil die Aufhebung das angefochtenen Bescheides der Aufsichtsbehörde der Gruppe der Professoren des Fakultätskollegiums zum Nachteil gereichen würde. Sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, wäre das Recht der Professoren, ihre Vertreter in die in Rede stehende Kommission "selbst zu nominieren", verletzt.Die belangte Behörde hat zu dieser Beschwerde eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet. Daneben stellte die "Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren innerhalb des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz" einen beim Verwaltungsgerichtshof am 21. Juni 1976 eingelangten Antrag, ihr im Verfahren die Stellung als mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 21, VwGG 1965 einzuräumen, weil die Aufhebung das angefochtenen Bescheides der Aufsichtsbehörde der Gruppe der Professoren des Fakultätskollegiums zum Nachteil gereichen würde. Sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, wäre das Recht der Professoren, ihre Vertreter in die in Rede stehende Kommission "selbst zu nominieren", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Verfassungsmäßigkeit von in dieser Beschwerdesache anzuwendenden Bestimmungen des UOG (§ 63 über die Bildung und Zusammensetzung des nach § 5 Abs. 6 hier beschwerdeführenden Organs des selbständigen Wirkungsbereiches; § 65 Abs. 1 lit. b und c über die Kommissionen, in die die umstrittene Entsendung von Mitgliedern erfolgt ist; schließlich, soweit die Zusammensetzung der Kommissionen zu beurteilen ist, über die §§ 65 Abs. 2 und 15 Abs. 9 erster Satz abermals § 63), vermochte der Verfassungsgerichtshof, wie sich dies aus dessen über in anderen Beschwerdesachen vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Anträge nach Art. 140 B-VG ergangenen Erkenntnis vom 3. Oktober 1977, Zlen. G 13/76-15, G 7/77-12, ergibt, nicht zu teilen. Aus diesem Grunde wird in der hier vorliegenden Beschwerdesache von einer damit offensichtlich aussichtslos gewordenen (neuerlichen) Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG Abstand genommen, wenn auch die von einer Anfechtung erfaßten Bestimmungen - nicht aber die Überlegungen, auf die sich die Anfechtung gründen könnte - andere wären, als jene, die das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf.Die Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Verfassungsmäßigkeit von in dieser Beschwerdesache anzuwendenden Bestimmungen des UOG (Paragraph 63, über die Bildung und Zusammensetzung des nach Paragraph 5, Absatz 6, hier beschwerdeführenden Organs des selbständigen Wirkungsbereiches; Paragraph 65, Absatz eins, Litera b, und c über die Kommissionen, in die die umstrittene Entsendung von Mitgliedern erfolgt ist; schließlich, soweit die Zusammensetzung der Kommissionen zu beurteilen ist, über die Paragraphen 65, Absatz 2 und 15 Absatz 9, erster Satz abermals Paragraph 63,), vermochte der Verfassungsgerichtshof, wie sich dies aus dessen über in anderen Beschwerdesachen vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Anträge nach Artikel 140, B-VG ergangenen Erkenntnis vom 3. Oktober 1977, Zlen. G 13/76-15, G 7/77-12, ergibt, nicht zu teilen. Aus diesem Grunde wird in der hier vorliegenden Beschwerdesache von einer damit offensichtlich aussichtslos gewordenen (neuerlichen) Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, B-VG Abstand genommen, wenn auch die von einer Anfechtung erfaßten Bestimmungen - nicht aber die Überlegungen, auf die sich die Anfechtung gründen könnte - andere wären, als jene, die das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat davon auszugehen, daß bei Einsetzung der mit Entscheidungsvollmacht auszustattenden Kommissionen insbesondere 1. zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten (§ 65 Abs. 1 lit. b UOG), und 2. für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren (§ 65 Abs. 1 lit. c UOG) nach § 65 Abs. 2 UOG die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 13 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Von diesen Bestimmungen sind für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Frage von Bedeutung: Alle Mitglieder eines Kollegialorgans sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet (§ 15 Abs. 2); zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist (§ 15 Abs. 3); jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen von Gegenständen ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen, die, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden können (§ 15 Abs. 7); die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist (§ 15 Abs. 9); die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden (§ 15 Abs. 10).Der Verwaltungsgerichtshof hat davon auszugehen, daß bei Einsetzung der mit Entscheidungsvollmacht auszustattenden Kommissionen insbesondere 1. zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten (Paragraph 65, Absatz eins, Litera b, UOG), und 2. für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, UOG) nach Paragraph 65, Absatz 2, UOG die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, bis 5 und 7 bis 13 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Von diesen Bestimmungen sind für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Frage von Bedeutung: Alle Mitglieder eines Kollegialorgans sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet (Paragraph 15, Absatz 2,); zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist (Paragraph 15, Absatz 3,); jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen von Gegenständen ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen, die, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden können (Paragraph 15, Absatz 7,); die Kommissionen gemäß Absatz 7, sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist (Paragraph 15, Absatz 9,); die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden (Paragraph 15, Absatz 10,).
Im hier gegebenen Zusammenhang wesentlich ist dazu die ausdrückliche Anordnung des § 19 Abs. 8 UOG, wonach, sind von einem Kollegialorgan Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen in ein anderes Kollegialorgan (einschließlich von Kommissionen) zu entsenden, deren Nominierung durch die dem betreffenden Kollegialorgan angehörenden Vertreter dieser Personengruppe mit Zweidrittelmehrheit erfolgt. Kommt eine solche nicht zustande, ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission eine Wahlversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die in § 50 Abs. 3 lit. b genannte Personengruppe entspricht, soweit die Zusammensetzung der Fakultätskollegien in Betracht kommt, im wesentlichen jener des § 63 Abs. 1 lit. b leg. cit. Von dieser Tatsache geht auch die belangte Behörde aus. Sie begründet im angefochtenen Bescheid aber ihre Auffassung, auch die anderen im Fakultätskollegium vertretenen Gruppen hätten die ihnen angehörigen Mitglieder der Budget- bzw. Personalkommission allein, also unter Ausschluß einer Teilnahme der übrigen Mitglieder des Fakultätskollegiums, zu bestimmen, einerseits mit der nicht Gesetz gewordenen Fassung des § 19 Abs. 6 der Regierungsvorlage zum UOG, anderseits mit einem dem UOG vermeintlich zugrunde liegenden Grundsatz der Organisation der Universität als "Gruppenuniversität".Im hier gegebenen Zusammenhang wesentlich ist dazu die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 19, Absatz 8, UOG, wonach, sind von einem Kollegialorgan Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen in ein anderes Kollegialorgan (einschließlich von Kommissionen) zu entsenden, deren Nominierung durch die dem betreffenden Kollegialorgan angehörenden Vertreter dieser Personengruppe mit Zweidrittelmehrheit erfolgt. Kommt eine solche nicht zustande, ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission eine Wahlversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die in Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannte Personengruppe entspricht, soweit die Zusammensetzung der Fakultätskollegien in Betracht kommt, im wesentlichen jener des Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, leg. cit. Von dieser Tatsache geht auch die belangte Behörde aus. Sie begründet im angefochtenen Bescheid aber ihre Auffassung, auch die anderen im Fakultätskollegium vertretenen Gruppen hätten die ihnen angehörigen Mitglieder der Budget- bzw. Personalkommission allein, also unter Ausschluß einer Teilnahme der übrigen Mitglieder des Fakultätskollegiums, zu bestimmen, einerseits mit der nicht Gesetz gewordenen Fassung des Paragraph 19, Absatz 6, der Regierungsvorlage zum UOG, anderseits mit einem dem UOG vermeintlich zugrunde liegenden Grundsatz der Organisation der Universität als "Gruppenuniversität".
Beide Überlegungen vermögen als solche den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Daß der Gesetzgeber eine Bestimmung in einem ihm zur Beschlußfassung unterbreiteten Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat, mag unter Anwendung der gebotenen Vorsicht unter gewissen Umständen bei der Auslegung des tatsächlich beschlossenen Gesetzes dafür ins Treffen geführt werden können, das nicht Beschlossene habe nicht der "Absicht des Gesetzgebers" (vgl. § 6 ABGB) entsprochen. Daß der Gesetzgeber das von ihm nicht Beschlossene aber dennoch so beabsichtigt hat, als wenn er es beschlossen hätte, ist eine Überlegung, die im Rahmen zulässiger Interpretationswege keinen Platz finden kann. Dazu kommt im konkreten Fall, daß auch § 19 Abs. 6 der Regierungsvorlage zum UOG nur den Fall betraf, daß von einem Kollegialorgan Vertreter einer im Absatz 4 genannten Personengruppe, d. h. im wesentlichen einer Gruppe, wie sie § 50 Abs. 3 lit. b des geltenden Gesetzes umschreibt, in Kommissionen zu entsenden seien.Beide Überlegungen vermögen als solche den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Daß der Gesetzgeber eine Bestimmung in einem ihm zur Beschlußfassung unterbreiteten Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat, mag unter Anwendung der gebotenen Vorsicht unter gewissen Umständen bei der Auslegung des tatsächlich beschlossenen Gesetzes dafür ins Treffen geführt werden können, das nicht Beschlossene habe nicht der "Absicht des Gesetzgebers" vergleiche , Paragraph 6, ABGB) entsprochen. Daß der Gesetzgeber das von ihm nicht Beschlossene aber dennoch so beabsichtigt hat, als wenn er es beschlossen hätte, ist eine Überlegung, die im Rahmen zulässiger Interpretationswege keinen Platz finden kann. Dazu kommt im konkreten Fall, daß auch Paragraph 19, Absatz 6, der Regierungsvorlage zum UOG nur den Fall betraf, daß von einem Kollegialorgan Vertreter einer im Absatz 4 genannten Personengruppe, d. h. im wesentlichen einer Gruppe, wie sie Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, des geltenden Gesetzes umschreibt, in Kommissionen zu entsenden seien.
Ebensowenig Konkretes und Entscheidendes ließe sich, losgelöst vom Wortlaut der einzelnen Bestimmungen, aus der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage allerdings enthaltenen programmatischen Erklärung gewinnen, der Entwurf wähle in Abkehr von der herkömmlichen Ordinarienuniversität die Organisationsform der sogenannten "Gruppenuniversität" (S. 77 der Regierungsvorlage zum UOG, 888 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP.). Diese Erklärung nämlich wurde einem Entwurf beigegeben, der nur mit recht erheblichen von der gesetzgebenden Körperschaft vorgenommenen Änderungen Gesetz geworden ist. Aus einer wesentlichen dieser Änderungen ergibt sich die absolute Unzulässigkeit, die erwähnte allgemeine Absichtserklärung als einen möglichen Leitgedanken des Gesetzes zur Auslegung einzelner Bestimmungen heranzuziehen: § 1 Abs. 2 lit. e der Regierungsvorlage wollte als einen der leitenden Grundsätze für die Tätigkeit der Universitäten "das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (§ 22 Abs. 1) in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie bei der Willensbildung der Kollegialorgane der Universität" bezeichnen. Der Gesetzgeber indessen faßte diesen leitenden Grundsatz (§ 1 Abs. 2 lit. e UOG in der geltenden Fassung) in von der Vorlage tiefgreifend verschiedener Weise bloß als "das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (§ 22) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", woraus sich eindeutig ergibt, daß der erwähnte (auch inhaltlich gegenüber der Regierungsvorlage in entscheidender Weise eingeschränkte) Grundsatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen des UOG, d. h. nur dort beachtet werden darf, wo er in einer dieser konkreten Bestimmungen Ausdruck gefunden hat. Eine ausdehnende Anwendung im Sinne einer programmatischen Leitlinie des gesamten Gesetzes hingegen kommt wegen des vom Gesetzgeber eingeschalteten ausdrücklichen Vorbehalts "nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" nicht in Betracht. Auch kann aus den Worten "Das Zusammenwirken der Angehörigen" der Universität für die hier strittige Frage nichts gewonnen werden.Ebensowenig Konkretes und Entscheidendes ließe sich, losgelöst vom Wortlaut der einzelnen Bestimmungen, aus der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage allerdings enthaltenen programmatischen Erklärung gewinnen, der Entwurf wähle in Abkehr von der herkömmlichen Ordinarienuniversität die Organisationsform der sogenannten "Gruppenuniversität" (S. 77 der Regierungsvorlage zum UOG, 888 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Diese Erklärung nämlich wurde einem Entwurf beigegeben, der nur mit recht erheblichen von der gesetzgebenden Körperschaft vorgenommenen Änderungen Gesetz geworden ist. Aus einer wesentlichen dieser Änderungen ergibt sich die absolute Unzulässigkeit, die erwähnte allgemeine Absichtserklärung als einen möglichen Leitgedanken des Gesetzes zur Auslegung einzelner Bestimmungen heranzuziehen: Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, der Regierungsvorlage wollte als einen der leitenden Grundsätze für die Tätigkeit der Universitäten "das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (Paragraph 22, Absatz eins,) in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie bei der Willensbildung der Kollegialorgane der Universität" bezeichnen. Der Gesetzgeber indessen faßte diesen leitenden Grundsatz (Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, UOG in der geltenden Fassung) in von der Vorlage tiefgreifend verschiedener Weise bloß als "das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (Paragraph 22,) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", woraus sich eindeutig ergibt, daß der erwähnte (auch inhaltlich gegenüber der Regierungsvorlage in entscheidender Weise eingeschränkte) Grundsatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen des UOG, d. h. nur dort beachtet werden darf, wo er in einer dieser konkreten Bestimmungen Ausdruck gefunden hat. Eine ausdehnende Anwendung im Sinne einer programmatischen Leitlinie des gesamten Gesetzes hingegen kommt wegen des vom Gesetzgeber eingeschalteten ausdrücklichen Vorbehalts "nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" nicht in Betracht. Auch kann aus den Worten "Das Zusammenwirken der Angehörigen" der Universität für die hier strittige Frage nichts gewonnen werden.
Nach § 65 Abs. 1 lit. b und c UOG sind unter anderem Budget- und Dienstpostenplan- und Personalkommissionen "einzusetzen". Dieser Ausdruck gibt hinsichtlich des Bestellungsvorganges keinen Aufschluß. So ist vergleichsweise anzuführen, daß derselbe Ausdruck auch im § 57 Abs. 1 UOG, hinsichtlich der Studienkommissionen verwendet wird, wobei die nähere Regelung der Zusammensetzung und des Bestellungsvorganges, für den teilweise auch Wahlen vorgesehen sind, im § 59 UOG enthalten ist. Das Wort "einsetzen" deutet jedenfalls noch nicht auf freie Auswahl aus einem als Einheit gesehenen Kollegium hin. Wie schon oben ausgeführt wurde, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 13 nach § 65 Abs. 2 UOG sinngemäß anzuwenden. § 15 Abs. 7 UOG enthält die Regelung, daß jedes Kollegialorgan aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen kann. Die Worte "aus seiner Mitte" lassen nur erschließen, daß abgesehen von ausdrücklichen anders getroffenen Regelungen (z. B. §§ 26 Abs. 3 lit. a und 35 Abs. 4) nur Mitglieder des die Kommission einsetzenden Kollegialorganes in den Kommissionen wirken sollen. Über die Streitfrage des vorliegenden Beschwerdefalles ist, wie immer man die Anordnung über die sinngemäße Anwendung des § 15 Abs. 7 UOG für den Bereich der obligatorisch vorgesehenen Kommissionen sonst verstehen mag, nichts zu entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 9 UOG sind die Kommissionen, wie schon angeführt, so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Dieser Satz regelt zwar primär die Maßgeblichkeit des Verhältnisses der Personengruppen im Kollegialorgan für die Zusammensetzung der Kommission. Er läßt aber erschließen, daß die Personengruppen des Kollegialorganes in der Kommission vertreten sein sollen. Hier ergibt sich nun eine inhaltliche Beziehung zu § 15 Abs. 1 UOG; neben dem Viertel der Mitglieder können nach dieser Bestimmung alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe, also gewissermaßen als Kurie, die Einberufung verlangen. In § 21 Abs. 4 UOG ist von Personen die Rede, "die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören ...". Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich aus den angeführten Regelungen ein Strukturelement erkennen. In § 15 Abs. 9 UOG ist, wie gesagt, nicht von den Angehörigen einer Personengruppe oder den Mitgliedern eines Kollegialorganes, sondern von vertretenen Personengruppen und deren Vertretung die Rede. Dies spricht im Zusammenhang des § 15 UOG gesehen gegen das Prinzip einer freien Einsetzung durch eine Art freier Wahl aus dem Gesamtkollegium, gegen eine solche Einsetzung ohne Rücksicht auf die Willensbildung in der Personengruppe. Hiezu kommt aber, daß, wie schon ausgeführt, § 19 Abs. 8 UOG für die Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppe die Nominierung durch die dem betreffenden Kollegialorgan angehörenden Vertretern dieser Personengruppe vorsieht, wobei eine Zweidrittelmehrheit gefordert wird. Für den Fall, daß eine solche Mehrheit nicht zustandekommt, ist eine Wahl durch einfache Mehrheit vorgesehen. Nun leuchtet es ohne weiters ein, daß die vielfältige Gliederung (Inhomogenität) dieser Personengruppe eine Sonderregelung hinsichtlich der Art der Nominierung erforderte. Daß aber dieser Personengruppe allein die Nominierung zustünde, dies zusätzlich zu einer von den Vorschlägen anderer Personen unabhängigen Einsetzungs(wahl)befugnis, bezüglich der anderen Personengruppen, während die anderen Gruppen auf diese Einsetzungs(wahl)befugnis beschränkt sein sollen und nicht nominieren dürfen, scheint von vornherein nicht einsichtig. Im Zusammenhang mit der oben vollzogenen Deutung des § 15 Abs. 9 UOG aber ergibt sich die Lösung, daß den Personengruppen die Nominierung zusteht, die zu erschließen ist, während das im § 19 Abs. 8 ausdrücklich geregelte Nominierungsrecht in Anbetracht der Besonderheit des Personenkreises in anderer Weise geordnet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kommt also zu der Überzeugung, daß der Auffassung des Gesetzes zufolge, nach der die einer bestimmten Personengruppe angehörenden Mitglieder eines Kollegialorganes nicht nur Mitglieder des Kollegiums, sondern auch Vertreter der betreffenden Gruppe sind, bei der Kommissionsbildung eine Nominierung mit einfacher Mehrheit durch diese Gruppen zu erfolgen hat, sofern nicht besondere Vorschriften eingreifen (solche Vorschriften sind, wie bereits ausgeführt in § 19 Abs. 8, für die Berufungskommissionen in § 26 Abs. 3 lit. c und die Habilitationskommissionen in § 35 Abs. 4 UOG getroffen). Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar der Begründung der belangten Behörde, soweit sie sich allein auf die Materialien zum UOG und auf § 1 Abs. 2 lit. e dieses Gesetzes stützt, nicht zu folgen vermochte, daß er aber insofern mit der belangten Behörde übereinstimmt, als diese in der Verschiedenheit zwischen dem Beschluß des beschwerdeführenden Kollegialorganes über die Vertreter aus dem Professorenkreis und der Nominierung durch diese Gruppe einen Verstoß gemäß § 5 Abs. 5 lit. c UOG erblickt hat.Nach Paragraph 65, Absatz eins, Litera b und c UOG sind unter anderem Budget- und Dienstpostenplan- und Personalkommissionen "einzusetzen". Dieser Ausdruck gibt hinsichtlich des Bestellungsvorganges keinen Aufschluß. So ist vergleichsweise anzuführen, daß derselbe Ausdruck auch im Paragraph 57, Absatz eins, UOG, hinsichtlich der Studienkommissionen verwendet wird, wobei die nähere Regelung der Zusammensetzung und des Bestellungsvorganges, für den teilweise auch Wahlen vorgesehen sind, im Paragraph 59, UOG enthalten ist. Das Wort "einsetzen" deutet jedenfalls noch nicht auf freie Auswahl aus einem als Einheit gesehenen Kollegium hin. Wie schon oben ausgeführt wurde, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, bis 13 nach Paragraph 65, Absatz 2, UOG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 15, Absatz 7, UOG enthält die Regelung, daß jedes Kollegialorgan aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen kann. Die Worte "aus seiner Mitte" lassen nur erschließen, daß abgesehen von ausdrücklichen anders getroffenen Regelungen (z. B. Paragraphen 26, Absatz 3, Litera a, und 35 Absatz 4,) nur Mitglieder des die Kommission einsetzenden Kollegialorganes in den Kommissionen wirken sollen. Über die Streitfrage des vorliegenden Beschwerdefalles ist, wie immer man die Anordnung über die sinngemäße Anwendung des Paragraph 15, Absatz 7, UOG für den Bereich der obligatorisch vorgesehenen Kommissionen sonst verstehen mag, nichts zu entnehmen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 9, UOG sind die Kommissionen, wie schon angeführt, so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Dieser Satz regelt zwar primär die Maßgeblichkeit des Verhältnisses der Personengruppen im Kollegialorgan für die Zusammensetzung der Kommission. Er läßt aber erschließen, daß die Personengruppen des Kollegialorganes in der Kommission vertreten sein sollen. Hier ergibt sich nun eine inhaltliche Beziehung zu Paragraph 15, Absatz eins, UOG; neben dem Viertel der Mitglieder können nach dieser Bestimmung alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe, also gewissermaßen als Kurie, die Einberufung verlangen. In Paragraph 21, Absatz 4, UOG ist von Personen die Rede, "die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören ...". Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich aus den angeführten Regelungen ein Strukturelement erkennen. In Paragraph 15, Absatz 9, UOG ist, wie gesagt, nicht von den Angehörigen einer Personengruppe oder den Mitgliedern eines Kollegialorganes, sondern von vertretenen Personengruppen und deren Vertretung die Rede. Dies spricht im Zusammenhang des Paragraph 15, UOG gesehen gegen das Prinzip einer freien Einsetzung durch eine Art freier Wahl aus dem Gesamtkollegium, gegen eine solche Einsetzung ohne Rücksicht auf die Willensbildung in der Personengruppe. Hiezu kommt aber, daß, wie schon ausgeführt, Paragraph 19, Absatz 8, UOG für die Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppe die Nominierung durch die dem betreffenden Kollegialorgan angehörenden Vertretern dieser Personengruppe vorsieht, wobei eine Zweidrittelmehrheit gefordert wird. Für den Fall, daß eine solche Mehrheit nicht zustandekommt, ist eine Wahl durch einfache Mehrheit vorgesehen. Nun leuchtet es ohne weiters ein, daß die vielfältige Gliederung (Inhomogenität) dieser Personengruppe eine Sonderregelung hinsichtlich der Art der Nominierung erforderte. Daß aber dieser Personengruppe allein die Nominierung zustünde, dies zusätzlich zu einer von den Vorschlägen anderer Personen unabhängigen Einsetzungs(wahl)befugnis, bezüglich der anderen Personengruppen, während die anderen Gruppen auf diese Einsetzungs(wahl)befugnis beschränkt sein sollen und nicht nominieren dürfen, scheint von vornherein nicht einsichtig. Im Zusammenhang mit der oben vollzogenen Deutung des Paragraph 15, Absatz 9, UOG aber ergibt sich die Lösung, daß den Personengruppen die Nominierung zusteht, die zu erschließen ist, während das im Paragraph 19, Absatz 8, ausdrücklich geregelte Nominierungsrecht in Anbetracht der Besonderheit des Personenkreises in anderer Weise geordnet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kommt also zu der Überzeugung, daß der Auffassung des Gesetzes zufolge, nach der die einer bestimmten Personengruppe angehörenden Mitglieder eines Kollegialorganes nicht nur Mitglieder des Kollegiums, sondern auch Vertreter der betreffenden Gruppe sind, bei der Kommissionsbildung eine Nominierung mit einfacher Mehrheit durch diese Gruppen zu erfolgen hat, sofern nicht besondere Vorschriften eingreifen (solche Vorschriften sind, wie bereits ausgeführt in Paragraph 19, Absatz 8,, für die Berufungskommissionen in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c und die Habilitationskommissionen in Paragraph 35, Absatz 4, UOG getroffen). Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar der Begründung der belangten Behörde, soweit sie sich allein auf die Materialien zum UOG und auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, dieses Gesetzes stützt, nicht zu folgen vermochte, daß er aber insofern mit der belangten Behörde übereinstimmt, als diese in der Verschiedenheit zwischen dem Beschluß des beschwerdeführenden Kollegialorganes über die Vertreter aus dem Professorenkreis und der Nominierung durch diese Gruppe einen Verstoß gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, UOG erblickt hat.
Aus diesen Überlegungen folgt aber noch nicht, daß der geltend gemachte Anspruch auf Beiziehung der Gruppe der Professoren im Sinne des § 21 VwGG 1965 begründet wäre. Die hier anzuwendenden und der Gruppe der Professoren die Nominierung gewährenden Vorschriften sind Normen der Organisation, solche die die Organbildung regeln. In diesem Bereiche ist im Zweifel die Position der Organwalter nicht im Sinne eines verfolgbaren subjektiven Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses zu verstehen. Auch läßt die Aufzählung in § 2 Abs. 2 UOG nichts über eine Rechtspersönlichkeit der genannten Personengruppen erschließen. Die Regelung des Beschwerderechtes der betroffenen Organe des § 5 Abs. 6 UOG läßt nicht erschließen, daß auch Organteile in gleicher Weise zu behandeln wären wie die Organe. Aus diesen Gründen war der Beiziehungsantrag abzuweisen.Aus diesen Überlegungen folgt aber noch nicht, daß der geltend gemachte Anspruch auf Beiziehung der Gruppe der Professoren im Sinne des Paragraph 21, VwGG 1965 begründet wäre. Die hier anzuwendenden und der Gruppe der Professoren die Nominierung gewährenden Vorschriften sind Normen der Organisation, solche die die Organbildung regeln. In diesem Bereiche ist im Zweifel die Position der Organwalter nicht im Sinne eines verfolgbaren subjektiven Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses zu verstehen. Auch läßt die Aufzählung in Paragraph 2, Absatz 2, UOG nichts über eine Rechtspersönlichkeit der genannten Personengruppen erschließen. Die Regelung des Beschwerderechtes der betroffenen Organe des Paragraph 5, Absatz 6, UOG läßt nicht erschließen, daß auch Organteile in gleicher Weise zu behandeln wären wie die Organe. Aus diesen Gründen war der Beiziehungsantrag abzuweisen.
Aus den oben angeführten Gründen erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet und war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war jedoch gemäß § 47 Abs. 4 VwGG 1965 abzuweisen.Aus den oben angeführten Gründen erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet und war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war jedoch gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000914.X00Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018