Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0322/80 E 17. Dezember 1982;Rechtssatz
Unbeschadet dessen, daß die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich zweier von der belangten Behörde zu treffenden Sachentscheidungen geltend machte - dies begründet nach § 12 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976, die Verpflichtung zur Entrichtung der doppelten Eingabengebühr -, ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes von der Tatsache auszugehen, daß die Beschwerdeführerin nur eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (§ 52) nur für den Fall vor, daß in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1977, Zl. 788/77; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen).Unbeschadet dessen, daß die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich zweier von der belangten Behörde zu treffenden Sachentscheidungen geltend machte - dies begründet nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, die Verpflichtung zur Entrichtung der doppelten Eingabengebühr -, ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes von der Tatsache auszugehen, daß die Beschwerdeführerin nur eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (Paragraph 52,) nur für den Fall vor, daß in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht vergleiche den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1977, Zl. 788/77; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000669.X01Im RIS seit
12.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016