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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0322/80 E 17. Dezember 1982;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die Beschwerde der A-OHG in E, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I., Wipplingerstraße 10, gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung der Beschwerdeführerin gegenDas Verfahren über die Beschwerde der A-OHG in E, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins., Wipplingerstraße 10, gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen
1) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 63/76, und
2) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76,
betreffend Anzeigen gemäß § 11 Abs. 6 GewO 1973, wird eingestellt. betreffend Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973, wird eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zu 1: Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 29. April 1977, Zl. 50.786/1-IV-1/76, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher, soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht in der unter Punkt 1 angeführten Gewerbesache geltend gemacht wird, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 einzustellen. Zu 1: Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 29. April 1977, Zl. 50.786/1-IV-1/76, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher, soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht in der unter Punkt 1 angeführten Gewerbesache geltend gemacht wird, gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 einzustellen.
Zu 2: Die belangte Behörde hat nach Ablauf der gesetzten Frist den Bescheid vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2 -IV- 1/77, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher, soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht in der unter Punkt 2 angeführten Gewerbesache geltend gemacht wird, nach Anhörung der Beschwerdeführerin auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen. Zu 2: Die belangte Behörde hat nach Ablauf der gesetzten Frist den Bescheid vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2 -IV- 1/77, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher, soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht in der unter Punkt 2 angeführten Gewerbesache geltend gemacht wird, nach Anhörung der Beschwerdeführerin auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.
Zu 1) und 2): Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 542/1977, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG 1965. Der Ersatz des Schriftsatzaufwandes war nur in der durch Art. I Z. 1 zweiter Fall der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977 festgestellten Höhe, und zwar entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nur einmal, zuzuerkennen. Unbeschadet dessen, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich zweier von der belangten Behörde zu treffenden Sachentscheidungen geltend machte - dies begründet nach § 12 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976, die Verpflichtung zur Entrichtung der doppelten Eingabengebühr -, ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes von der Tatsache auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (§ 52) nur für den Fall vor, dass in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1977, Zl. 788/77; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen). Der Ersatz der Stempelgebühr für die Vertretervollmacht ist nur in der im § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gebührengesetzes 1957 vorgeschriebenen Höhe zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Kostenbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen. Zu 1) und 2): Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965. Der Ersatz des Schriftsatzaufwandes war nur in der durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, zweiter Fall der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977, festgestellten Höhe, und zwar entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nur einmal, zuzuerkennen. Unbeschadet dessen, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich zweier von der belangten Behörde zu treffenden Sachentscheidungen geltend machte - dies begründet nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, die Verpflichtung zur Entrichtung der doppelten Eingabengebühr -, ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes von der Tatsache auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (Paragraph 52,) nur für den Fall vor, dass in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1977, Zl. 788/77; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen). Der Ersatz der Stempelgebühr für die Vertretervollmacht ist nur in der im Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gebührengesetzes 1957 vorgeschriebenen Höhe zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Kostenbegehren war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000669.X00Im RIS seit
12.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016