RS Vwgh 1978/2/22 0565/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1978
beobachten
merken

Index

L65506 Fischerei Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §63 Abs1 impl;
FischereiG Stmk 1964 idF 1971/128;
VStG §44a litd impl;
VStG §44a Z4 impl;
VStG §57 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der privatbeteiligte Fischereiberechtigte in der Steiermark hat auf Grund des § 57 Abs 1 und 2 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 44 a lit d VStG 1950 und mit § 26 Abs 3 Stmk FischereiG 1964 idF LGBl 128/1971 einen konkreten Anspruch darauf, daß im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen wird. Die Erklärung der Strafbehörde, Ansprüche de Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, - die übrigens im Gesetz nicht vorgesehen ist -, bedeutet die Verneinung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; eine derartige Erklärung im Bescheidspruch ist etwas anderes als der Spruch der Behörde, daß die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht zu Rechtsbeständen werden; jene inhaltlich rechtswidrige Erklärung verletzt den genannten Fischereiberechtigten in einem subjektiven öffentlichen Recht.Der privatbeteiligte Fischereiberechtigte in der Steiermark hat auf Grund des Paragraph 57, Absatz eins und 2 VStG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 44, a Litera d, VStG 1950 und mit Paragraph 26, Absatz 3, Stmk FischereiG 1964 in der Fassung Landesgesetzblatt 128 aus 1971, einen konkreten Anspruch darauf, daß im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen wird. Die Erklärung der Strafbehörde, Ansprüche de Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, - die übrigens im Gesetz nicht vorgesehen ist -, bedeutet die Verneinung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; eine derartige Erklärung im Bescheidspruch ist etwas anderes als der Spruch der Behörde, daß die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht zu Rechtsbeständen werden; jene inhaltlich rechtswidrige Erklärung verletzt den genannten Fischereiberechtigten in einem subjektiven öffentlichen Recht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976000565.X02

Im RIS seit

25.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten