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L65506 Fischerei SteiermarkNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Der privatbeteiligte Fischereiberechtigte in der Steiermark hat auf Grund des § 57 Abs 1 und 2 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 44 a lit d VStG 1950 und mit § 26 Abs 3 Stmk FischereiG 1964 idF LGBl 128/1971 einen konkreten Anspruch darauf, daß im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen wird. Die Erklärung der Strafbehörde, Ansprüche de Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, - die übrigens im Gesetz nicht vorgesehen ist -, bedeutet die Verneinung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; eine derartige Erklärung im Bescheidspruch ist etwas anderes als der Spruch der Behörde, daß die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht zu Rechtsbeständen werden; jene inhaltlich rechtswidrige Erklärung verletzt den genannten Fischereiberechtigten in einem subjektiven öffentlichen Recht.Der privatbeteiligte Fischereiberechtigte in der Steiermark hat auf Grund des Paragraph 57, Absatz eins und 2 VStG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 44, a Litera d, VStG 1950 und mit Paragraph 26, Absatz 3, Stmk FischereiG 1964 in der Fassung Landesgesetzblatt 128 aus 1971, einen konkreten Anspruch darauf, daß im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren auch über seine privatrechtlichen Ansprüche abgesprochen wird. Die Erklärung der Strafbehörde, Ansprüche de Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, - die übrigens im Gesetz nicht vorgesehen ist -, bedeutet die Verneinung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; eine derartige Erklärung im Bescheidspruch ist etwas anderes als der Spruch der Behörde, daß die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht zu Rechtsbeständen werden; jene inhaltlich rechtswidrige Erklärung verletzt den genannten Fischereiberechtigten in einem subjektiven öffentlichen Recht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000565.X02Im RIS seit
25.04.2003