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L65506 Fischerei SteiermarkNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Der bescheidmäßige Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, den Anspruch des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, kann nicht mit Berufung angefochten werden. Auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide reicht das Berufungsrecht nicht weiter als gegen materiellrechtliche Bescheide.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000565.X01Im RIS seit
25.04.2003