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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Rechtssatz
Zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nur berechtigt wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte. Partei ist nach den Vorschriften der BAO jeder, der als Abgabenschuldner in Betracht kommt. War nur in einem bestimmten Verfahren Abgabenschuldner eine juristische Person, so ist nur diese zur Stellung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages berechtigt. Tätig werden aber kann sie als juristische Person stets nur durch ihr jeweils vertretungsbefugtes Organ. Trat nun im abgeschlossenen Verfahren der Vorstand und tritt im Wiederaufnahmeverfahren infolge eines in der Zwischenzeit eingetretenen Konkurses ein Masseverwalter als Vertreter der die Partei selbst darstellenden juristischen Person auf, dann können alle Wiederaufnahmegründe, die dem Vorstand bereits bekannt waren, von dem Masseverwalter nur innerhalb der Frist des § 303 Abs 2 BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Vorstand, geltend gemacht werden.Zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nur berechtigt wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte. Partei ist nach den Vorschriften der BAO jeder, der als Abgabenschuldner in Betracht kommt. War nur in einem bestimmten Verfahren Abgabenschuldner eine juristische Person, so ist nur diese zur Stellung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages berechtigt. Tätig werden aber kann sie als juristische Person stets nur durch ihr jeweils vertretungsbefugtes Organ. Trat nun im abgeschlossenen Verfahren der Vorstand und tritt im Wiederaufnahmeverfahren infolge eines in der Zwischenzeit eingetretenen Konkurses ein Masseverwalter als Vertreter der die Partei selbst darstellenden juristischen Person auf, dann können alle Wiederaufnahmegründe, die dem Vorstand bereits bekannt waren, von dem Masseverwalter nur innerhalb der Frist des Paragraph 303, Absatz 2, BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Vorstand, geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000107.X01Im RIS seit
22.02.1978Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014